Dr. Norbert Lüdenbach
, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
Rz. 208
Die Klassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts in die Kategorie fortgeführte Anschaffungskosten setzt aus objektiver Sicht auch voraus, dass die vertraglichen Bestimmungen für den finanziellen Vermögenswert zu Geldflüssen zu festgelegten Zeitpunkten führen, welche ausschl. Zins und Tilgung auf die ausstehende Kapitalsumme darstellen. Die Beurteilung der vertraglichen Zahlungsmerkmale ist anhand der bei Zugang geltenden Vertragsbedingungen für jedes einzelne Finanzinstrument durchzuführen (instrument by instrument).
Trotz identischer Ausgestaltung kann die Zahlungsstrombedingung verletzt sein, wenn der Zugang zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Auslöser für eine abweichende Beurteilung kann etwa eine Änderung des fair value bei Bestehen von Kündigungsrechten sein.
Rz. 209
Zinsen i. S. v. IFRS 9 sind ein (ggf. auch negatives) Entgelt für die Bereitstellung von Geld über einen bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung des Kreditrisikos (IFRS 9.4.1.3, IFRS 9.B4.1.7) und eines evtl. Liquiditätsrisikos (IFRS 9.BC29). Zinsen sind definiert als Entgelt für
- den Zeitwert des Geldes (Geldüberlassung),
- das Kreditausfallrisiko, das mit dem ausstehenden Kapital verbunden ist,
- andere Risiken der grundlegenden/einfachen Kreditgewährung (other basic lending risks), z. B. das Liquiditätsrisiko,
- andere Kosten der grundlegenden/einfachen Kreditgewährung (other basic lending costs), z. B. die Verwaltungskosten, sowie
- eine Gewinnmarge, die mit einer grundlegenden/einfachen Kreditvereinbarung konsistent ist (IFRS 9.4.1.3(b), IFRS 9.B4.1.7A).
In außergewöhnlichen ökonomischen Situationen kann das vereinbarte Entgelt für die Kapitalüberlassung auch negativ sein (siehe zu den Besonderheiten des GuV-Ausweises Rz 549), falls der Inhaber eines finanziellen Vermögenswerts bspw. exp...