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§ 28 FINANZINSTRUMENTE (Financial Instruments) / 12.2 GuV und Kapitalflussrechnung

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 547

Das Mindestschema der GuV aus IAS 1.82 sieht zwei Angaben für die Ergebnisse aus Finanzinstrumenten vor:

  • das equity-Ergebnis aus assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen sowie
  • das Zinsergebnis (financial cost).

Mit erstmaliger Anwendung von IFRS 18 ändert sich die GuV-Darstellung. In der aktuellen Praxis wird häufig wie folgt verfahren (→ § 2 Rz 72 ff.):

  • Gewinne und Verluste aus dem Abgang von Finanzinstrumenten werden im Posten sonstige betriebliche Erträge oder sonstige betriebliche Aufwendungen erfasst. Das Gleiche gilt für Abschreibungen und Zuschreibungen auf Forderungen sowie Währungsgewinne und Währungsverluste.
  • In der Position übriges Finanzergebnis (nach den Posten Beteiligungsergebnis und Zinsergebnis) werden Abschreibungen und Zuschreibungen auf Finanzanlagen sowie Ergebnisse aus der Marktbewertung von Derivaten erfasst. Hierbei dürfen i. A. Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen Finanzinstrumenten saldiert werden, d. h., auch im Anhang ist nicht zwischen Gewinn- und Verlustfällen zu differenzieren (IAS 1.35).
 

Rz. 548

Der Inhalt des Zinsergebnisses ist begrenzt. Der separate Ausweis von Zinsertrag und/oder Zinsaufwand ist nur erforderlich für (Fremdkapital-)Finanzinstrumente, die at amortised cost oder erfolgsneutral über das other comprehensive income zum fair value bewertet werden.[1]

 

Rz. 549

Eine Besonderheit für den GuV-Ausweis ergibt sich für negative Zinserträge. Nach einer langen Debatte seitens des IFRS IC wurde Folgendes beschlossen:[2] Zinszahlungen eines Gläubigers an den Schuldner (somit negative Zinsen) dürfen nicht als negativer Bestandteil des Zinsertrags erfasst werden. Hauptargument für die Versagung eines Einbezugs negativer Zinsen in den Zinsertrag ist der Anfall eines Abflusses, der kein Ertrag sei. Im Ergebnis sollen...

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