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§ 26 Geldbuße / C. Bemessung der Geldbuße

Hans-Jürgen Gebhardt
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Rz. 7

 

Hinweis

Zur Geldstrafenbemessung siehe § 54 Rdn 1 ff.

I. Rahmen

 

Rz. 8

Da früher § 24 Abs. 2 StVG keinen eigenen Bußgeldrahmen vorgab, waren Geldbußen unter Berücksichtigung des § 1 der VO über Regelsätze für Geldbußen in dem von § 17 OWiG vorgegebenen Rahmen zu bestimmen, d.h. in Höhe von mindestens 5 EUR für fahrlässiges und höchstens 1.000 EUR für vorsätzliches Handeln.

Mit dem im Februar 2009 in Kraft getretenen 4. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wurde mit dem in § 24 Abs. 2 StVG genannten Höchstbetrag von 2.000 EUR erstmals eine selbstständige Bußgeldobergrenze für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG eingeführt.

Nach wie vor gilt allerdings, dass dann, wenn das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße androht, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden (wie dies bei Verkehrsordnungswidrigkeiten regelmäßig der Fall ist), fahrlässiges Handeln höchstens mit der Hälfte der angedrohten Höchstbuße geahndet werden kann (§ 17 Abs. 2 OWiG).

 

Rz. 9

Grundlagen für die Zumessung der Geldbuße sind in erster Linie die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Grad des Verschuldens. Daneben spielen auch Voreintragungen und, außer bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, § 17 Abs. 3 OWiG, in bestimmten Fällen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters eine Rolle (OLG Karlsruhe zfs 2001, 477; NZV 2007, 98). Streitig ist allerdings, wo die Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 2 OWiG anzusetzen ist (siehe hierzu Rdn 28).

II. Regelsätze

 

Rz. 10

Die Regelsätze der nach § 26a StVG als Rechtsverordnung erlassenen Bußgeldkatalogverordnung binden die Verwaltung, nicht aber die Gerichte (Thüringer OLG DAR 2007, 157).

Für die Gerichte stellen sie allerdings Zumessungsregeln dar (BGH NJW 1992, 446), weshalb ein Abweichen immer begründet werden muss (Thüringer OLG zfs 1998, 234; OLG Düsse...

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