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§ 25 Prozessvoraussetzungen / II. Prozessführungsbefugnis

Gregor Mössner
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Rz. 115

Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen.[212] Sie zählt zu den Prozessvoraussetzungen[213] und ist daher von der in der Begründetheit – insbesondere im Hinblick auf einen Forderungsübergang (siehe hierzu § 23 und § 37 B) – zu prüfenden Sachbefugnis, das heißt der Aktivlegitimation des Klägers und Passivlegitimation des Beklagten, aufbaulich streng zu trennen.[214] Denn nach dem maßgeblichen formellen Parteibegriff wird die Eigenschaft als Partei allein durch das Rechtsschutzbegehren, ohne Rücksicht auf die Beteiligung am streitigen materiellen Rechtsverhältnis bestimmt.[215] Als Prozessvoraussetzung ist die Prozessführungsbefugnis, die den formellen Parteibegriff zur Vermeidung von Popularklagen einschränkt,[216] in jeder Lage des Verfahrens – auch noch in der Revisionsinstanz – von Amts wegen zu prüfen.[217]

 

Rz. 116

Inhaltlich steht die Prozessführungsbefugnis grundsätzlich dem Träger des streitigen Rechtsverhältnisses zu, also demjenigen, der daraus unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist.[218] Ausreichend ist daher regelmäßig, dass der Kläger behauptet, das geltend gemachte Recht stehe ihm zu. Nimmt der Kläger in dieser Weise ein eigenes Recht in Anspruch, fehlt die Prozessführungsbefugnis nur dann, wenn sie dem Rechtsinhaber ausnahmsweise entzogen ist, insbesondere im Falle einer Insolvenz- (§ 80 Abs. 1 ­InsO), Zwangs- (§ 152 Abs. 1 ZVG) oder Nachlassverwaltung (§ 1984 Abs. 1 BGB).[219]

 

Rz. 117

Steht die Prozessführungsbefugnis ausnahmsweise nicht dem Rechtsträger, sondern – zumindest teilweise[220] – einem anderen zu, handelt es sich um eine Prozessstandschaft, das heißt die Befugnis, im eigenen Namen über ein fremdes Recht einen Prozess zu führen:[221] Hier fallen die Prozessführungsbefu...

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