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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Erfüllungsgehilfe

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
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Rz. 670

Erfüllungsgehilfe ist derjenige, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird.[1960] Er muss objektiv eine Aufgabe übernehmen, die dem Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger obliegt, und mit dem Willen des Schuldners tätig werden.[1961] Unerheblich ist die Art der zwischen Schuldner und Erfüllungsgehilfen bestehenden Beziehung. Sie mag privatrechtlicher, öffentlich-rechtlicher[1962] oder rein tatsächlicher[1963] Natur sein; auch die Nichtigkeit des Rechtsverhältnisses schadet nicht.[1964] Es kommt ferner nicht auf die Kenntnis des Erfüllungsgehilfen von seiner Funktion an.[1965] Im Gegensatz zu § 831 BGB ist das Bestehen eines Weisungsrechts des Schuldners keine Voraussetzung.[1966]

 

Rz. 671

Erfüllungsgehilfe ist jedoch nicht, wer lediglich eigene Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger erfüllt.[1967] Nach diesen Maßstäben ist regelmäßig der Hersteller einer Ware kein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers[1968] und der Ersatzteillieferant nicht Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers, der das Teil einbaut.[1969]

 

Rz. 672

§ 278 BGB erfasst die gesamte Schuldverpflichtung des Schuldners.[1970] Zu den hiervon umfassten Verbindlichkeiten gehören nach Art und Inhalt des jeweiligen Schuldverhältnisses nicht nur Hauptleistungspflichten nach § 241 Abs. 1 BGB, sondern auch Schutz-, Sorgfalts- und Fürsorgepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Unter den Begriff der Schuldverpflichtung fällt somit das gesamte dem Schuldner in Bezug auf die Verbindlichkeit obliegende Sorgfaltsverhalten unter Einschluss der sich aus § 242 BGB ergebenden Nebenverpflichtungen. Deshalb haftet der Schuldner für Untätigkeit seines Erfüllungsgehilfen, wenn dieser nach dem Schuldverhältn...

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