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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Das freiwillige soziale bzw. ökologische Jahr

Dr. iur. Thomas Eder
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Rz. 719

Während des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres ist das volljährige Kind grundsätzlich unterhaltsberechtigt,[927] wenn die soziale bzw. ökologische Tätigkeit des Kindes als Voraussetzung für eine sich anschließende Ausbildung gefordert wird[928] oder das Kind während seines Freiwilligendienstes berufliche Erfahrungen sammeln und sich orientieren kann, wovon es im Rahmen einer angestrebten Ausbildung später profitieren können wird.[929]

 

Rz. 720

 

Praxistipp

Sofern das freiwillige soziale bzw. ökologische Jahr nicht Voraussetzung für eine spätere Ausbildung ist, kann nach zu der hier vertretenen Auffassung zum BFD ein Unterhaltsanspruch nur verneint werden, es sei denn die Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres erfolgt in Absprache mit den Eltern.

 

Rz. 721

Die Höhe des Bedarfs des volljährigen Kindes beurteilt sich danach, inwieweit Geld- und Sachbezüge im Rahmen des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres den Unterhaltsbedarf decken. In der Regel erhält das Kind im Rahmen seiner Tätigkeit Unterkunft und Verpflegung, Taschengeld und Sozialversicherung, sodass zumindest diesbezüglich der Bedarf gedeckt ist.[930] Die übrige Beurteilung hat an den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen, wobei die Bedarfsermittlung grundsätzlich den allgemeinen Grundsätzen folgt und daher davon abhängt, ob das volljährige Kind bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt (vgl. Rdn 669) oder einen eigenen Hausstand unterhält (vgl. Rdn 670 ff.).[931]

[927] OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.4.2018 – 2 UF 135/17, FamRZ 2018, 1314; Eschenbruch/Schwonberg, Kap. 2 Rn 725.
[928] Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 489; OLG Naumburg FamRZ 2008, 86.
[929] OLG Hamm FamRZ 2015, 1200.
[930] OLG München OLGR 2002, 142 = FamRZ 2002, 1425 (Ls.).
[931] Eschenbruch/Schwonberg, Kap. 2 Rn 72...

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