Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt im freiwilligen sozialen Jahr
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Unterhaltspflicht während des freiwilligen sozialen Jahres des Kindes
2. Kein Fortfall der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei guten Einkommensverhältnissen des betreuenden Elternteils, wenn dieser für ein weiteres gemeinsames, nicht privilegiertes volljähriges Kind aufkommt.
Normenkette
BGB § 1602; BGB § 1603
Verfahrensgang
AG Kassel (Entscheidung vom 29.05.2017; Aktenzeichen 512 F 3598/16 UK)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 29. Mai 2017 für die Zeit ab September 2017 abgeändert.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin Kindesunterhalt für den Sohn A, geboren am XX.XX.2000, von September 2017 bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich 245 EUR und von der Zeit von Januar 2018 bis März 2018 in Höhe von monatlich 213 EUR zu zahlen.
Für die Zeit ab April 2018 wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird bis zur Teilantragsrücknahme am 15. September 2017 auf 4.653 EUR und danach auf 4.170 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt.
Die Beteiligten waren miteinander verheiratet und sind seit dem XX. Juli 2017 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe der Beteiligten sind die Kinder B, geboren am XX.XX.1998, und A, geboren am XX.XX.2000, hervorgegangen, die seit der Trennung beide im Haushalt der Antragstellerin leben.
B hat bis zum 31. August 2016 die Berufsfachschule (mit dem Ziel Beruf1) besucht, sie hat den Schulbesuch infolge einer Erkrankung u...