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OLG Naumburg Beschluss vom 10.05.2007 - 4 UF 94/07

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Verfahrensgang

AG Wernigerode (Urteil vom 21.02.2007; Aktenzeichen 11 F 265/06)

 

Tenor

1. Der Antrag der Beklagten, ihr für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des AG Wernigerode vom 21.2.2007 - 11 F 265/06 (UK), Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Antrag der Beklagten, ihr für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des AG Wernigerode vom 21.2.2007 (Bl. 193 bis 195 d.A.) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist nicht begründet.

Denn das Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es in objektiver Hinsicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 114 Satz 1 ZPO bedurft hätte.

Zu Recht ist in dem angefochtenen Urteil der Klage, gerichtet auf Abänderung der in der Urkunde des Landkreises H. vom 9.4.2001 titulierten Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von monatlichem Unterhalt i.H.v. 114 % des Regelbetrages abzgl. anteiligen Kindergeldes, insoweit stattgegeben worden, als er ab März 2006 nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt ggü. der Beklagten verpflichtet ist.

Der Senat schließt sich nach nochmaliger Überprüfung und eigenständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten den im Ergebnis zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug.

Lediglich ergänzend sei Folgendes bemerkt:

Ab März 2006 bis einschließlich März 2007 ist der Kläger der Beklagten gegenüber nicht gemäß den §§ 1601, 1610 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Danach schulden die Eltern zwar im Rahmen des Unterhalts auch die Kosten für eine angemessene Vorbildung zu einem...

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