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§ 2 Die Vergütungsmöglichkeiten im erbrechtlichen Mandat / b) Textform im Sinne von § 3a Abs. 1 S. 1 RVG

Dr. Lutz Förster
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Rz. 20

Die in § 3a Abs. 1 S. 1 RVG vorgeschriebene Textform ist die einfachste Form einer schriftlichen Erklärung, wodurch die klassischen Formzwecke der Warn-, Beweis- und Identitätsfunktion nicht erfüllt werden.[24] Vielmehr wird durch die Textform gewährleistet, dass der Inhalt der Erklärung dokumentiert wird und sich die Beteiligten zuverlässig darüber informieren können.[25] Die Anforderungen an die Textform werden in § 126b S. 1 BGB normiert, wonach die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird.[26] Eine Legaldefinition des dauerhaften Datenträgers findet sich in § 126b S. 2 BGB. Insoweit ist ein dauerhafter Datenträger jedes Medium, das

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
 

Rz. 21

Durch die geringen Anforderungen, die an die Textform gestellt werden, genügt es, wenn die Vergütungsvereinbarungen über elektronische Medien übermittelt werden. Daher ist die Textform gewahrt, wenn die Vereinbarung per Computerfax, Telefax, E-Mail, CD-ROM oder SMS abgeschlossen wird, sofern sie beim Adressaten dauerhaft gespeichert und von ihm am Bildschirm, im Display oder als Ausdruck gelesen werden kann.[27] Hierbei ist im Rahmen der Textform die eigenhändige Unterschrift auf der Urkunde sowie eine sie ersetzende qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB beim Einsatz von E-Mails entbehrlich.[28] Entsprechend genügt...

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