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§ 2 Die Mandatierung beim Personenschaden / C. Parteiverrat (§ 356 StGB) vermeiden

Cordula Schah-Sedi, Michel Schah-Sedi
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Rz. 4

Gerade in größeren Kanzleien kann es – zunächst unbemerkt – zur Doppelmandatierung kommen, weil unterschiedliche Beteiligte ein- und desselben Verkehrsunfalls Besprechungstermine bei unterschiedlichen Sachbearbeitern innerhalb eines Büros erhalten. Oftmals fällt das relativ schnell bei der elektronischen Aktenanlage auf.

 

Rz. 5

Es gibt aber noch einen zweiten Aspekt, der den Anwalt oft unbemerkt in die Nähe des Parteiverrats bringen kann. Es sind oftmals die Konstellationen, in denen nicht nur der Fahrer des Fahrzeugs, sondern auch die Insassen des Fahrzeugs den Anwalt mit der Regulierung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen aus ein- und demselben Unfallereignis beauftragen wollen. Der Hintergrund ist darin zu sehen, dass seit dem 1.8.2002 der Insasse einen vollen Schadensersatzanspruch gem. § 7 StVG gegen den Halter einschließlich Schmerzensgeldanspruch hat, selbst wenn den Halter kein Verschulden trifft oder gar ein für den Halter unabwendbares Ereignis gegeben ist. Dies ist deshalb relevant, weil gegenüber einem Geschädigten, der selber nicht für die Betriebsgefahr eines verunfallten Kraftfahrzeugs einzustehen hat, wie dies bei Insassen der Fall ist, der Halter als Schädiger sich seit dem 1.8.2002 nur bei höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) entlasten kann. Dies gelingt so gut wie nie. Um aus diesem Dilemma heraus zu kommen, wird teilweise vertreten, dass der Anwalt sich bei der Interessenwahrnehmung der Fahrzeuginsassen das Mandat ausschließlich im Verhältnis zum gegnerischen Haftpflichtversicherer erteilen lassen soll, wobei ausdrücklich keine Ansprüche gegenüber dem eigenen Fahrer bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden sollen (Schneider, § 1 Rn 130 m.w.N.). Ein solches Vorgehen erfordert eine schriftlich dokumentierte Aufklärung des...

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