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§ 2 DARSTELLUNG DES ABSCHLUSSES (Presentation and Disclo ... / 3.2 Darstellungsstetigkeit

Dr. Norbert Lüdenbach , Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 17

Ähnlich wie im Handelsrecht (§ 265 Abs. 1 HGB) gilt für den IFRS-Abschluss ein mit Ausnahmen versehener Grundsatz der Darstellungs- bzw. Ausweis­stetigkeit: Die Darstellung und der Ausweis von Posten sind gem. IAS 1.45 und IFRS 18.30 beizubehalten. Eine Abweichung von der vorjährigen Gliederung ist nur dann zulässig, wenn entweder

  • ein IAS/IFRS eine geänderte Darstellung fordert (IAS 1.45(b) und IFRS 18.30(b)) oder
  • die geänderte Darstellung, insbes. aufgrund veränderter operativer Sachverhalte, eine angemessenere Präsentation verspricht (IAS 1.45(a) und IFRS 18.30(a)).

Zur Konkretisierung dieser Kriterien wird auf → § 24 Rz 24 ff. verwiesen.

Nach IFRS 18.30 gilt das Stetigkeitsgebot auch für die Offenlegungen im Anhang (disclosures). Im einfachsten Fall betrifft dies etwa die Stetigkeit der Disaggregation von Posten der Bilanz im Anhang.

 

Rz. 18

Der Grundsatz der Darstellungsstetigkeit kann auf verschiedene Ebenen bezogen werden. Am Beispiel der Bilanz wäre Folgendes zu beachten:

  • Auf der obersten Ebene dürfte nicht unbegründet zwischen einer Bilanzgliederung nach Fristigkeit (langfristige vs. kurzfristige Vermögenswerte bzw. Schulden) und einer nach Liquiditätsnähe gewechselt werden (Rz 32 ff.).
  • Auf der mittleren Ebene dürften z. B. nicht unbegründet in einem Jahr technische und sonstige Anlagen in einem Posten und im anderen Jahr unter verschiedenen Posten dargestellt werden.
  • Auf der unteren Ebene wäre ein unbegründeter Ausweis von Transportfahrzeugen in einem Jahr als technische und im anderen Jahr als sonstige Anlagen unzulässig.
 

Rz. 19

Bei zulässigem (begründetem) Wechsel sind auch die Vergleichsinformationen (Vorjahre) anzupassen (IAS 1.41 und IFRS 18.33). In den Fällen einer Umgliederung der Bilanz ist nach IAS 1.40A und IFRS 18.37 ergänzend zur sonst geforderten...

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