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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / c) Erläuterungen

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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aa) Gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung

 

Rz. 863

Gem. § 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (vgl. hierzu Rdn 428 ff.) Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen.[2027] Entsprechende Regelungen zur Dauer der Entgeltfortzahlung sind insoweit nur deklaratorischer Natur. Unterschiede in der Beurteilung können sich allerdings ergeben, wenn die gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung eine Änderung erfahren sollten. So stellte sich anlässlich der vorübergehenden gesetzlichen Absenkung[2028] der Entgeltfortzahlung auf 80 % die Frage, ob den bestehenden Regelungen, die durchgehend eine Entgeltfortzahlung von 100 % vorsahen, ein konstitutiver oder nur ein deklaratorischer Charakter im Sinne einer Verweisung zukam.[2029] Da nicht abzusehen ist, ob in diesem Bereich noch einmal mit gesetzlichen Änderungen zu rechnen ist, ist zu empfehlen, bei der Vertragsgestaltung erkennbar zu machen, dass Maßstab stets die jeweils geltende gesetzliche Regelung sein soll.

[2027] Dies gilt nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Verhinderungsfalls auch dann, wenn sich mehrere Krankheitszeiten zeitlich überlappen: BAG 11.12.2019 – 5 AZR 505/18, AP Nr. 34 zu § 3 EFZG; LAG Köln 14.7.2021 – 11 Sa 31721, juris.
[2028] Eingeführt zum 1.10.1996 durch das Arbeitsrechtliche Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 25.9.1996, BGBl I 1996, 1476; aufgehoben zum 1.1.1999 durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998, BGBl I 1998, 3843.
[2029] Vgl. hierzu aus der Rechtsprechung BAG 16.6.1998 – 5 AZR 67/97, NZA 1998, 1288; BAG 1.7.1998 – 5 AZR 545/97, NZA 1999, 43 (deklaratorische Regelung); BAG 16.6.1998 – 5 AZR 728/97, NZA 1998, 1343; BAG 26.8.1998 – 5 AZR 740/97, NZA 1999, 497 (konstitutive Regelu...

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