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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / a) Begriff der "krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit"

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 428

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt unter anderem die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. Die gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Krankheit knüpft daran an, dass der Arbeitnehmer "durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft"; in diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen.

aa) Krankheit und Arbeitsunfähigkeit

 

Rz. 429

Das EFZG knüpft Rechtsfolgen an die "Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit". Krankheit und Arbeitsunfähigkeit kennzeichnen zwei nicht deckungsgleiche Sachverhalte. Krankheit ist jeder "regelwidrige Körper- oder Geisteszustand".[1038] Das Erfordernis einer Heilbehandlung ist nicht (mehr) maßgebend.[1039] Nicht jede Krankheit führt zur Arbeitsunfähigkeit. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist erst gegeben, wenn der Arbeitnehmer infolge der Krankheit seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder bis auf Weiteres nicht ausüben soll, weil ansonsten die Heilung nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert würde (Verschlimmerungsgefahr).[1040] Im Übrigen muss sich ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer stets auch außerdienstlich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann, und hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.[1041] Maßgebend für die Arbeitsunfähigkeit ist nicht erst der gesundheitliche Zusammenbruch, sondern eine vom Arzt nach objektiven Maßstäben vorzunehmende Bewertung. Die subjektive Wertung des betroffenen Arbeitnehmers ist nicht ausschlaggebend.[1042]

 

Rz. 430

Im Recht der gesetzlichen Kranken...

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