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§ 18 Transportversicherung / bb) Grobes Organisationsverschulden

Dominic Steinborn
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Rz. 216

Die Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls betreffen überwiegend Tatbestände, die aus der Rechtsprechung zum groben Organisationsverschulden bekannt sind und über Ziff. 27 ADSp zur unbegrenzten Haftung des Spediteurs oder über § 435 HGB bzw. Art. 29 CMR zur unbegrenzten Haftung des Frachtführers führen. Beispiele hierfür sind die Ziff. 7.1.1, 7.1.2, 7.1.3, 7.1.4, 7.1.6, 7.1.7 und insbesondere 7.1.8 DTV-VHV 2003/2011, wonach Schnittstellenkontrollen durchzuführen und zu dokumentieren sind. Von grobem Organisationsverschulden wird gesprochen, wenn naheliegende organisatorische Schutzmaßnahmen nicht getroffen werden.[223] Das betrifft insbesondere unterbliebene Eingangs- und Ausgangskontrollen.[224] Gleiches gilt bei der Lagerung hochwertiger Güter in ungeeignetem Lagerraum und bei nur unzulänglichen Kontrollen.[225] Grob fahrlässiges Handeln liegt auch vor, wenn diebstahlgefährdetes Gut nach Verladung auf einem nicht verschlossenen und nur zeitweise bewachten Speditionsgelände abgestellt wird.[226] So wurde für das Frachtrecht ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden im Haftungs- und im Deckungsverhältnis bejaht, wenn bei einem Transport wertvoller Güter nach Italien nur ein Fahrer eingesetzt wurde, dem es aufgrund der vorgeschriebenen Fahrtroute unmöglich war, einen bewachten Parkplatz für die Ruhepause aufzusuchen.[227] Von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls wurde bei einem Transport in die GUS-Staaten ausgegangen, weil nur ein Fahrer zum Einsatz kam und – entgegen der Policenvereinbarung – keine Anweisung gegeben wurde, nur im Konvoi zu fahren und im Lkw zu übernachten.[228]

 

Rz. 217

Besondere Bedeutung für das Deckungsverhältnis erhält die Rechtsprechung des BGH zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Frachtführerh...

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