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§ 15 Vor- und Nacherbeneinsetzung / 2. Verfügung unter Mitwirkung des Nacherben

Giuseppe Pranzo
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Rz. 121

Wie bereits ausgeführt (vgl. Rdn 18), sind Verfügungen stets wirksam, wenn der Nacherbe durch Zustimmung (also Einwilligung oder Genehmigung) daran mitgewirkt hat. Während auch der bedingte Nacherbe zustimmen muss, gilt dies für den Ersatznacherben grundsätzlich nicht (ausführlich zur im Einzelfall diffizilen Abgrenzung siehe Rdn 47 ff.).

 

Rz. 122

Der Nacherbe gibt mit seiner Zustimmung zur Verfügung sein künftiges Recht an einem Grundstück auf. Zugleich zeigt § 2113 BGB, dass gewisse Nachlassgegenstände dem Nacherben auch schon vor Eintritt des Nacherbfalls zuzuordnen sind. Daher ist nach der Rechtsprechung gem. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. die gerichtliche Genehmigung beim Handeln durch einen gesetzlichen Vertreter erforderlich gewesen.[100] Durch die Neuregelung des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts zum 1.1.2023 hat sich hieran nichts geändert, sodass nunmehr gem. § 1850 Nr. 1 BGB i.V.m. der entsprechenden Verweisungsnorm stets die gerichtliche Zustimmung einzuholen ist.

 

Rz. 123

In der Beratungssituation ist unbedingt darauf zu achten, dass die Zustimmung des Nacherben zwar zur Wirksamkeit der Verfügung führt, den Vorerben aber nicht von seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entbindet. Bei einem Verstoß drohen dem Vorerben (bzw. im Regelfall dessen Erben) die Ansprüche aus §§ 2130 Abs. 1, 2138 Abs. 2 BGB.[101] Zwar stehen diese Ansprüche zunächst dem Nacherben zu, der sich hierbei nicht auf Verfügungen berufen kann, denen er selbst zugestimmt hat. Mit Eintritt des Ersatzfalls stehen diese Ansprüche jedoch dem Ersatznacherben – und zwar rückwirkend ab Eintritt des Erbfalls – zu.[102]

 

Rz. 124

Eine Pflicht zur Zustimmung "des Nacherben" besteht außerhalb des § 2120 BGB nicht. Ist die Verfügung also nicht für eine ordnungsgemäße Nachlass...

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