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§ 15 Vermächtniserfüllung

Walter Krug
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A. Typischer Sachverhalt

 

Rz. 1

Der Erblasser hat ein Testament hinterlassen, wonach Erben seine Angehörigen nach gesetzlichem Erbrecht werden sollen. Ein Bruder des Erblassers, der nicht zu den gesetzlichen Erben gehört, der seit vielen Jahren an einer unheilbaren Krankheit leidet und deshalb auch seit Jahren nicht mehr berufstätig sein kann, soll in einem der Häuser des Erblassers ein lebenslanges Wohnungsrecht an einer Drei-Zimmer-Wohnung erhalten.

B. Vermächtnisanspruch

I. Schuldrechtlicher Anspruch

 

Rz. 2

Nach der Erbeinsetzung ist die wichtigste und häufigste testamentarische Anordnung das Vermächtnis. Es beinhaltet die Zuwendung eines Vermögensvorteils, ohne dass der Bedachte Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers würde, § 1939 BGB. Für den Vermächtnisnehmer wird ein Forderungsrecht gegen den Beschwerten – das kann der Erbe oder ein anderer Vermächtnisnehmer sein – begründet, § 2174 BGB. Schuldner und damit Beschwerter des Vermächtnisanspruchs ist in der Regel der Erbe bzw. bei mehreren Erben die Erbengesamtheit, § 2174 BGB. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner, § 2058 BGB, und tragen im Innenverhältnis die Vermächtnislast im Verhältnis der Erbteile bzw. im Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse, § 2148 BGB.

Das Vermächtnis ist der häufigste Fall eines einseitigen Schuldverhältnisses nach §§ 241–304, 311 BGB.

II. Überblick über das Vermächtnisrecht

1. Anordnung des Vermächtnisses

 

Rz. 3

Das Vermächtnis kann durch Testament (§ 1939 BGB) oder Erbvertrag (§ 1941 BGB), im letzteren Falle vertragsmäßig (§ 2278 Abs. 2 BGB) oder einseitig, angeordnet werden, in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich, § 2270 Abs. 3 BGB.

Die Entstehung des Vermächtnisses regeln die §§ 2176 ff. BGB; vor dem Erbfall besteht lediglich eine Hoffnung, aber keine gesicherte Anwartschaft.[1] Bezüglich der formalen Erfordernisse gilt formelles Testaments- bzw. Erbvertragsrecht.

Hierzu OLG Naum...

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