Entscheidungsstichwort (Thema)
Formerfordernisse eines Testaments
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob der Vermerk der Erblasserin auf einem Grundbuchauszug den Erfordernissen eines wirksamen, eigenhändigen Testaments genügt.
Normenkette
BGB §§ 2064, 2247
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 07.11.2001; Aktenzeichen 10 O 2188/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.11.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg – 10 O 2188/01 – abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, seinen (ideellen) Miteigentumsanteil an den im Grundbuch von D., Blatt 390, eingetragenen Flurstücken
– Flur 2, Flurstück 144/33
– Flur 2, Flurstück 145/17
– Flur 4, Flurstück 93/4
– Flur 6, Flurstück 360/158
– Flur 7, Flurstück 140
an den Kläger aufzulassen und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5 % und der Beklagte zu 95 % mit Ausnahme der Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht Halberstadt an das Landgericht Magdeburg entstanden sind; diese trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die Berufung:
Für die Urteilsgebühr 17.602,38 DM, im Übrigen 18.554,28 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gem. § 543 Abs.1 ZPO a.F. abgesehen.
Entscheidungsgründe
Auf das vorliegende Berufungsverfahren sind die Vorschriften der ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, am 17.10.2001 und damit vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist, § 26 Nr. 5 EGZPO. Die danach zulässige Berufung hat, nachdem der Kläger sein Rechtsmittel hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsantrages über 951,90 DM zurück genommen hat, in der Sache in vollem Umfange Erfolg.