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§ 15 Ansprüche Dritter / II. Ersatz der entgangenen Haushaltstätigkeit

Karl-Hermann Zoll
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Rz. 154

In "Doppelverdienerehen" haben die Ehegatten – wie dies zunehmend die Regel wird – häufig die Hausarbeit unter sich aufgeteilt.[319] Dies mag dem Umfang nach von recht unterschiedlicher Belastung bis zur hälftigen Arbeitsteilung reichen; dem Gegenstand nach kann eine Mitarbeit beider Partner in allen wesentlichen Bereichen infrage kommen, teilweise wird jedoch wohl eine Arbeitsteilung in verschiedenen "Zuständigkeitsgebieten" (etwa Haushaltsführung im engeren Sinne einerseits, Garten-, Reparatur- oder ähnliche Arbeiten andererseits) vorgenommen werden. Alle diese Leistungen sind von der gegenseitigen Unterhaltspflicht erfasst. Fällt infolge des Unfalltodes des einen Ehegatten dessen Mitarbeit aus, so ist zugleich dem anderen Partner ein entsprechender Unterhaltsanspruch entzogen, was zu einer Ausgleichspflicht des Schädigers nach § 844 Abs. 2 BGB auch dann führen kann, wenn sich die Ehegatten die Haushaltsarbeit bei beiderseitiger gleich belastender Berufstätigkeit dem Umfang nach hälftig geteilt hatten. In der Rechtsprechung war früher die Auffassung vertreten worden,[320] die entgangene Haushaltsführung habe dann, wenn die Haushaltsarbeit von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen geleistet worden war, im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB außer Ansatz zu bleiben. Dabei war jedoch der Rationalisierungseffekt der gemeinsamen Haushaltsführung nicht hinreichend beachtet worden: Da in einem gemeinschaftlichen Haushalt eine Reihe wesentlicher Arbeiten nur einmal anfällt und nicht entscheidend mehr Zeit benötigt wird, als wenn diese Arbeiten für einen Einpersonenhaushalt ausgeführt würden, kommen auch bei hälftiger Arbeitsteilung die vom einen Partner ausgeführten Arbeiten nicht nur diesem selbst, sondern auch dem andern als Unterhaltsleistung zugute.[321] Auch in diesen Fälle...

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