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§ 14 Sachschaden / VII. Leasingfahrzeug

Karl-Hermann Zoll
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Rz. 196

Bei der Beschädigung eines Leasingfahrzeugs ergeben sich eine Reihe von Problemen, die mit der Struktur des Leasings zusammenhängen.[419] Zu unterscheiden sind der Anspruch des Leasinggebers wegen der Beschädigung seines Eigentums und der Anspruch des Leasingnehmers wegen der Verletzung seines Besitzrechts. Leasinggeber und Leasingnehmer sind nebeneinander anspruchsberechtigt.

 

Rz. 197

1. Der Leasinggeber hat einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 1 StVG wegen der Beschädigung seines Eigentums gegen den Unfallgegner. Gegen den Leasingnehmer und Halter des Kraftfahrzeugs hat er ebenfalls den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (und aus Vertrag), aber keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG.[420]

 

Rz. 198

Ein Leasinggeber, der Eigentümer aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.[421] Diese Ansicht des Bundesgerichtshofs ist nach der Gesetzeslage dogmatisch sicher zu begründen, ist für die praktische Abwicklung derartiger Schäden aber mehr als ärgerlich. Sie führt zu einem unnötigen Abwicklungsaufwand und führt vor allem dazu, dass der Unfallgegner als Mitschädiger mit dem Insolvenzrisiko des Leasingnehmers belastet wird, der im Hinblick auf § 11 Nr. 2 AKB keinen Versicherungsschutz genießt. Wegen der unterschiedlichen Abwicklungsebenen kann es zudem im Regulierungsverfahren einerseits und im Ausgleichsverfahren (§ 426 BGB) andererseits zu unterschiedlichen Haftungsquoten kommen, so dass der Unfallgegner gut beraten ist, dem Leasingnehmer und/oder dem Fa...

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