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§ 14 Klageerhebung / VIII. Kostenvorschuss

Markus Jacoby
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1. Notwendigkeit

 

Rz. 62

Gleichzeitig mit Einreichung der Klage sollte auch der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt werden, ohne dessen Einzahlung die Klage jedenfalls nicht zugestellt wird. Die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgt entweder durch Beifügung eines Verrechnungsschecks oder durch den Aufdruck eines sog. Gerichtskostenstemplers. Schneller erfolgt die Zustellung zumeist, wenn nach Einreichung der Klage das Aktenzeichen erfragt wird und dann die Überweisung durch die Rechtsanwaltskanzlei erfolgt, was dann erläuternd in der Klageschrift bereits vorab mitgeteilt wird.

2. Büromäßige Behandlung

 

Rz. 63

Es ist Sache des Anwalts zu entscheiden, ob er den Kostenvorschuss selbst aus eigenem Geld dem Mandanten vorstrecken will, oder ob er sich zunächst das Geld vom Mandanten geben lässt, bevor er Klage erhebt. Aus Gründen guter Serviceleistung empfiehlt es sich bei Dauermandanten, deren (gute) Zahlungsfähigkeit der Anwalt kennt, den Kostenvorschuss aus eigener Tasche vorzustrecken, um dem Verfahren schnell Fortgang geben zu können. Besser ist es aber auch bei solchen Mandanten, bereits zeitnah nach Auftragserteilung die Klageschrift zu fertigen und den Gerichtskostenvorschuss auf das Rechtsanwaltsfremdgeldkonto anzufordern, damit der Rechtsanwalt nicht die Klage zeitweise hinsichtlich der Gerichtskosten vorfinanzieren muss. Es empfiehlt sich, bei den Mandanten, für die man den Gerichtskostenvorschuss nicht verauslagen möchte, spätestens mit Übersendung des Klageentwurfs zur Rückabstimmung um Übermittlung des Gerichtskostenvorschusses auf die Fremdgeldkontoverbindung des Rechtsanwalts zu bitten, damit zwischen Abstimmung der Klage und Klageeinreichungsmöglichkeit kein Zeitverzug entsteht. Nicht sinnvoll ist demgegenüber die Einreichung der Klage ohne Organisation der zeitnahen Zahlung des Gerichtskostenvor...

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