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§ 14 Bauvertrag / 10. Rechnungen und Zahlungen

Prof. Dr. Peter Fischer
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Rz. 284

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B sind Abschlagszahlungen nach Rechnungsstellung für nachgewiesene und vertragsgemäße Leistungen zu zahlen. Um der Vereinbarung einer Pauschalsumme Rechnung zu tragen, die einzelne Nachweise der erbrachten Leistungen wie z.B. Aufmaß nicht erfordert, wird auf den vereinbarten Zahlungsplan Bezug genommen. Nicht entbunden ist der Generalübernehmer jedoch von der generellen Nachweispflicht über den Leistungsstand. Die Fälligkeitsfrist folgt aus § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B.

 

Rz. 285

Die Prüfbarkeit aus § 14 VOB/B ist beim Generalübernehmervertrag als Pauschalpreisvertrag eingeschränkt. Aufgrund der Pauschalsumme ist eine Überprüfung der erbrachten Mengen nicht erforderlich, sondern nur eine Überprüfung der erbrachten Leistung. Also müssen Leistungsstand und Vertragsgemäßheit nachgewiesen werden.

 

Rz. 286

Die Frist zur Erstellung der Schlussrechnung beträgt gem. § 14 Abs. 3 VOB/B mindestens zwölf Werktage nach Fertigstellung. Bei größeren Bauvorhaben ist eine entsprechende Fristverlängerung vorgesehen. Erstellt der Generalübernehmer keine prüfbare Schlussrechnung und setzt der Auftraggeber ihm eine Frist, kann der Auftraggeber selbst nach Fristablauf eine Schlussrechnung auf Kosten des Generalübernehmers erstellen, § 14 Abs. 4 VOB/B. Grundsätzlich ist die Schlussrechnung an den Auftraggeber und nicht an seinen Architekten bzw. Generalplaner zu richten.

 

Rz. 287

Skonto ist ein Preisnachlass unter der Bedingung, dass innerhalb der vereinbarten Skontofrist die Rechnung bezahlt wird. Skonto kann vom Rechnungsbetrag nur abgezogen werden, wenn die Vertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, § 16 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B. Der Abzug von Skonto ist zulässig, wenn die Zahlung innerhalb einer vereinbarten Frist geleistet wird. Die Skontofähigkeit ...

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