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§ 13 Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe

Sabine Jungbauer
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A. Einführung

 

Rz. 1

Auch einkommensschwache Menschen sollen ihre Ansprüche durchsetzen können oder sich gegen Ansprüche verteidigen können. Um zu gewährleisten, dass nicht das Einkommen die Menschen in zwei Gruppen einteilt – diejenigen, die das vorhandene Rechtssystem mit Rechtsanwälten und Gerichten nutzen, weil sie es sich leisten können und solche, die dies aus Kostengründen nicht wagen – hat der Gesetzgeber für einkommensschwache Personen für die außergerichtliche Rechtsberatung die sog. Beratungshilfe und für die Gerichtsverfahren die sog. Prozesskostenhilfe (PKH) eingeführt.

 

Rz. 2

In Familiensachen gilt der Begriff der Verfahrenskostenhilfe (VKH). Das FamFG gilt für Angelegenheiten in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie z.B. Nachlasssachen, Betreuungssachen, Registersachen und Aufgebotssachen. Für die Verfahrenskostenhilfe wird überwiegend auf die Vorschriften der Prozesskostenhilfe verwiesen. Zum 1.1.2014 wurden einige Änderungen im Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfebereich eingeführt.

 

Rz. 3

Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gilt für gerichtliche Tätigkeiten; Beratungshilfe deckt dagegen den außergerichtlichen Bereich ab.

B. Prozesskostenhilfe

 

Rz. 4

Die Vorschriften über die Beiordnung eines Anwalts im Wege der PKH sind unter anderem anwendbar in

▪ zivilgerichtlichen Verfahren,
▪ arbeitsgerichtlichen Verfahren,
▪ Verfahren der besonderen Gerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichts-, Sozialgerichts- und Finanzgerichtsverfahren),
▪ Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzsachen,
▪ Markenrechtssachen.
 

Rz. 5

In Strafsachen gilt die 4. Spalte des Vergütungsverzeichnisses in Teil 4 (gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt) und §§ 121 ff. ZPO nur, soweit ausdrücklich auf diese Bestimmungen Bezug genommen wird, vgl. dazu z.B. § 397a StPO.

 

Rz. 6

Der PKH-Anwalt ist nicht zu ...

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