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§ 12 Elektronische Dokumente / III. ERVB (Rechtslage bis 31.12.2021)

Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
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Rz. 10

Bis zum 31.12.2021 gab es bereits drei ERVB (ERVB 2018, ERVB 2019 u. ERVB 2021), die gem. § 5 ERVV bekannt gemacht wurden. Diese ERVB wurden zum 1.1.2022 durch eine einheitliche ERVB 2022 abgelöst; diese wiederum durch die 2. ERVB 2022 ersetzt, siehe hierzu ab Rdn 41 ff. Am 11.10.2021 hat der Gesetzgeber das ERVV-Ausbaugesetz[7] verkündet, welches zum 1.1.2022 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz sollte nicht nur der elektronische Rechtsverkehr ausgebaut werden, sondern darüber hinaus wollte der Gesetzgeber auch die Anforderungen an die technischen Eigenschaften von Dokumenten absenken.[8] Kernstück dieses Gesetzes ist die Schaffung zusätzlicher elektronischer Kommunikationswege, um weitere Kommunikationspartner im elektronischen Rechtsverkehr einzubinden. Aus diesem Grunde wurden auch in den §§ 10–12 ERVV[9] Regelungen zum besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) sowie zu den sog. OZG-Nutzerkonten aufgenommen.

 

Rz. 11

§ 2 Abs. 1 S. 4 ERVV, der zunächst die Zulässigkeit der Einreichung von PDF-Dokumenten ohne Einschränkungen regelte, trat mit Ablauf des 30.6.2019 außer Kraft. Ab dem 1.7.2019 bis 31.12.2021 musste die Übermittlung der Dokumente daher in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form[10] im Dateiformat PDF erfolgen. Die Anforderungen an elektronische Dokumente wurden zum 1.1.2022 jedoch durch das ERVV-Ausbaugesetz wieder herabgesetzt. Geblieben von diesen drei Anforderungen (druckbar, kopierbar, durchsuchbar) ist lediglich die Druckbarkeit, die zum 1.1.2022 jedoch in die Bekanntmachung gem. § 5 ERVV "umgeparkt" wurde (in die 2. ERVB 2022). Auch die bis 31.12.2021 in § 2 Abs. 2 ERVV enthaltende Forderung, dass der Dateiname den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei...

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