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Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung / § 2 Anforderungen an elektronische Dokumente

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(1) 1Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. 2Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. 3Die Dateiformate PDF und TIFF sollen[2] [Bis 16.07.2024: müssen] den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen.

 

(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.

 

(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:

 

1.

die Bezeichnung des Gerichts;

 

2.

sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;

 

3.

die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;

 

4.

die Angabe des Verfahrensgegenstandes;

 

5.

sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

[1] § 2 geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.

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