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§ 11 Zwangsvollstreckung / II. Formular: Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen (z.B. einer Werklohnforderung)

Dr. Mark Seibel
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Rz. 136

Für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher ist seit dem 1.12.2023 (Übergangsregelung: § 6 ZVFV) nach § 1 Abs. 1 ZVFV das Formular der Anlage 1 eingeführt (dazu: Rdn 137; abrufbar unter: www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare). Formularzwang: Dieses Formular ist für Aufträge an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen verbindlich zu nutzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ZVFV); nach § 2 Abs. 2 ZVFV ist Aufträgen an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen zwingend auch das nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 ZVFV eingeführte Formular der Anlage 6 (Aufstellung von Forderungen) beizufügen (dazu: Rdn 138; abrufbar unter: www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare; zur mehrfachen Nutzung der Anlage 6: vgl. § 2 Abs. 5 ZVFV). Zu zulässigen Abweichungen von den Formularen: vgl. § 3 ZVFV.

Ausfüllhinweise zu den Formularen sind abrufbar unter: www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare.

Achtung: Die folgenden Formulare entsprechen dem Stand 1.9.2023 (Redaktionsschluss für dieses Buch). Derzeit liegt eine Änderungsverordnung zur ZVFV als Referentenentwurf des BMJ vor. Um Verbesserungsvorschläge aus der Praxis aufzugreifen, sollen danach in den Formularen zukünftig zusätzliche Eintragungsmöglichkeiten bei den Angaben zum Schuldner geschaffen, bestimmte Eingabefelder vergrößert, die Nutzungsmöglichkeiten bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen verbessert und die Forderungsaufstellungen übersichtlicher gestaltet werden. Der aktuelle Stand der Formulare ist abrufbar unter: www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare.

 

Rz. 137

 

Rz. 138

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