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§ 11 Erbenhaftung / g) Kosten eines Aufgebots der Nachlassgläubiger

Walter Krug
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aa) Gerichtskosten

 

Rz. 471

Gerichtsgebühren für das Aufgebotsverfahren und für den Ausschließungsbeschluss werden in Höhe von 0,5 Gebühren erhoben, Nr. 15212 Nr. 3 KV GNotKG. Kostenschuldner ist der Antragsteller, § 22 GNotKG.

Die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind Nachlassverbindlichkeiten[376] und Masseschulden im Insolvenzverfahren, § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO, und fallen deshalb im Innenverhältnis allen Erben zur Last.

[376] Grüneberg/Weidlich, § 1970 BGB Rn 10.

bb) Rechtsanwaltsgebühren

 

Rz. 472

Für die Vertretung des Antragstellers erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr und ggf. eine Termingebühr nach Nr. 3331 VV RVG. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3324 VV RVG entsteht mit einem Gebührensatz von 1,0.

cc) Gegenstandswert

 

Rz. 473

Der Gegenstandswert – zu bestimmen nach § 36 GNotKG – bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers i.S.v. § 3 ZPO an dem Ausschluss etwaiger Nachlassgläubiger.[377] Die Höhe der Verbindlichkeiten ist nicht bekannt, deshalb werden in der Praxis häufig 10 % des Aktivnachlasses (OLG Hamm: 15 % der Summe der Nachlassverbindlichkeiten)[378] als Gegenstandswert angenommen.[379] Bei einem geringen Aktivnachlass kann der Gegenstandswert auf lediglich 5 % der bekannt gewordenen Nachlassverbindlichkeiten festgesetzt werden.[380]

[377] Gerold/Schmidt, § 23 RVG Rn 12.
[378] OLG Hamm FamRZ 2013, 399 = ZEV 2013, 263.
[379] MüKoFamFG/Dörndorfer, § 454 Rn 9.
[380] OLG Hamm FamRZ 2013, 399 = ZEV 2013, 263.

dd) Nachlassinventar

 

Rz. 474

Kosten eines Nachlassinventars: Für die Entgegennahme des Inventars durch das Nachlassgericht wird nach §§ 23 Nr. 4 Buchst. d), 24 Nr. 4, 31 Abs. 2 GNotKG, Nr. 12410 Anm. Abs. 1 Nr. 6 KV GNotKG eine Gebühr von 15 EUR erhoben, für die Bestimmung einer Inventarfrist nach Nr. 12411 Nr. 2 KV GNotKG eine weitere Gebühr von 25 EUR und für das Verfahren allgemein beim Nachlassgericht zusätzlich eine Gebühr nach Nr. 1241...

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