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§ 11 Die Gebühren in Ehesachen und anderen Familiensachen / II. Die Anwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 58

Wenn der RA in einer Familiensache im gerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht tätig wird erhält er für seine Tätigkeit im Prinzip dieselben Gebühren wie für eine Tätigkeit in jeder anderen Zivilsache. Nachfolgend sollen gleichwohl diese Gebühren in ihrem speziellen Bezug auf die Tätigkeit in Familiensachen erläutert werden.

Für den RA entstehen im Verfahren vor dem Familiengericht die (Regel)gebühren der Nrn. 3100 ff. VV RVG (siehe auch § 7 Rdn 4 ff.). Für Tätigkeiten in Familiensachen können also grundsätzlich sämtliche Gebühren anfallen, die auch in einem normalen Zivilprozess entstehen können, also neben den (Regel)gebühren der Nrn. 3100 ff. VV RVG auch z. B. die Gebühren gemäß den Nrn. 3400 ff. VV RVG. Allerdings wird in Ehesachen (Scheidung) die Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV RVG durch die Aussöhnungsgebühr der Nr. 1001 VV RVG ersetzt (siehe Rdn 61). In der Regel können im Eheverfahren folgende Gebühren erwachsen:

 

Rz. 59

▪

Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG): Sie entsteht, sobald der RA beauftragt worden ist und eine entsprechende Tätigkeit ausgeführt hat, regelmäßig also bereits mit Entgegennahme der Information von dem Auftraggeber.

Die Nr. 3101 VV RVG ist anwendbar. Bei vorzeitiger Erledigung der Sache erhält der RA also nur eine verminderte Verfahrensgebühr; bei gerichtlicher Protokollierung einer Einigung unter Einbeziehung einer vorher nicht rechtshängigen Scheidungsfolgesache in den Verbund erhält er zusätzlich eine Differenzverfahrensgebühr nach dem Wert der mit verglichenen nicht rechtshängigen Ansprüche, wobei § 15 Abs. 3 RVG zu beachten ist (siehe auch § 7 Rdn 25 und unten "Aussöhnungsgebühr").

▪

Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG): Die Terminsgebühr erhält der RA grundsätzlich nur für sein Tätigwerden in einem gerichtlichen Termin, dies kann auch ei...

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