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§ 7 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten / 1. Die verminderte Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV RVG)

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 25

Die in Nr. 3100 VV RVG normierte Verfahrensgebühr wird durch Nr. 3101 VV RVG im Hinblick auf ihre Höhe ergänzt, indem der Gebührensatz in den genannten Fällen auf eine 0,8 Verfahrensgebühr vermindert wird.

▪ In Ziffer 1 der Nr. 3101 VV RVG wird bestimmt, dass die Verfahrensgebühr auf 0,8 vermindert wird, wenn der Auftrag des RA endigt, bevor er eine genau bestimmte Handlung vorgenommen hat. Dieser Gebührentatbestand wird auch als "vorzeitige Beendigung" bezeichnet.
▪ In Ziffer 2 der Nr. 3101 VV RVG wird die Verfahrensgebühr auf 0,8 herabgesetzt, wenn der RA den Auftrag hat, über in diesem Prozess nicht rechtshängige Ansprüche hinsichtlich einer Einigung mit zu verhandeln und/oder bei Gericht zu beantragen, eine Einigung zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Diese Ansprüche können entweder (noch) nicht eingeklagt, oder in einem wegen anderer Sache laufenden Prozess anhängig sein. Die dafür entstehende Gebühr wird auch "Differenzverfahrensgebühr" genannt.
▪ In Ziffer 3 der Nr. 3101 VV RVG wird die Verfahrensgebühr auf 0,8 reduziert, wenn in einer nicht streitigen Familiensache nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts beantragt wird oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Einigung entgegengenommen wird. Siehe auch das Kapitel über die Gebühren in Familiensachen (§ 11 Rdn 67 ff.).

Auf diese Gebührentatbestände wird in den nachfolgenden Kapiteln eingegangen. In Vergütungsrechnungen sollte übrigens neben der Nr. 3101 VV RVG auch die Nr. 3100 VV RVG mit zitiert werden, da in den bestimmten Fällen die Verfahrensgebühr nur vermindert wird und da in Nr. 3101 VV RVG ausdrücklich Bezug auf Nr. 3100 VV RVG genommen wird.

a) Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung

 

Rz. 26

→ Dazu Aufgaben Gruppe 10

Endigt der Auftrag vorzeitig, weil...

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