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§ 1 Dienstliche und private Nutzung von Internet, Intran ... / 5. Arbeitgeberbewertungsportale

David Marcone
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Rz. 63

Verschiedene Internetportale geben den Nutzern die Möglichkeit – meist anonym – manche nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers, andere unabhängig von einer solchen Zustimmung, ihren ­Arbeitgeber, Kollegen und Vorgesetzten zu bewerten. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beteiligung des Arbeitnehmers in solchen Portalen gelten dieselben Grundsätze wie beim Umgang mit vertraulichen Informationen durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer muss sich grundsätzlich so verhalten, dass der Betriebsfrieden nicht ernstlich und schwer gefährdet wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Wahrung des Betriebsfriedens sogar Vorrang vor der in Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers einzuräumen.[82] Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit muss jedenfalls dann zurücktreten, wenn sich eine Äußerung im Arbeitgeberbewertungsportal als Formalbeleidigung oder als eine Schmähung darstellt.[83] Kritik von Kollegen bzw. Vorgesetzten ist stets betriebsbezogene Kritik, die zunächst intern zu äußern ist. Es sind daher die betriebsinternen Zuständigkeits- und Verhaltensregeln zu beachten. Darüber hinaus besteht meist eine institutionelle Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Betrieb, bei der Kritik gegenüber Vorgesetzten geäußert werden kann. Hieraus folgt die Pflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, betriebsbezogene Kritik zunächst intern vorzubringen und mit arbeitsrechtlichen Instrumenten Abhilfe anzustreben. Die Veröffentlichung von Kritik im Internet im Rahmen eines Arbeitgeberbewertungsforums hat die Konsequenz, dass jeder registrierte Benutzer Zugriff auf diese Beurteilungen hat. Es handelt sich somit nicht mehr um interne Abhilfemechanismen. Eine "Flucht in die Öffentlichkeit" ist auch deswegen nicht vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeck...

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