


Elektronische Zeiterfassungssysteme sind heute in vielen Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Sie gewähren wertvolle Einblicke in die Produktivität der Mitarbeiter:innen und unterstützen eine korrekte Gehaltsabrechnung. Unternehmen waren schon früher verpflichtet, Arbeitszeiten in bestimmtem Umfang zu dokumentieren, doch nach aktueller Rechtsprechung müssen sie die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen, einschließlich der Überstunden. Wie genau das umgesetzt werden muss, ist allerdings noch nicht abschließend geregelt. Damit Sie den Überblick behalten, zeigt Ihnen dieser Beitrag die wichtigsten Varianten der Zeiterfassung und die zentralen rechtlichen Anforderungen, die Sie dabei beachten sollten.
Dank elektronischer Zeiterfassungssysteme erfassen Unternehmen die tatsächlichen Arbeitszeiten und Pausen der Mitarbeitenden. Normalerweise passiert das durch das Registrieren und Buchen von Kommt- und Geht-Zeiten. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die Arbeitszeiten der Beschäftigten zu erfassen: z. B. mittels festinstallierter Terminals auf dem Firmengelände, online über Software-Anwendungen, oder mobil über Apps oder Tablets.
Damit dokumentieren Unternehmen die geleisteten Arbeitsstunden der Mitarbeitenden, z. B. für flexible Arbeitszeitsysteme und Gleitzeitregelungen, für die Lohnabrechnung, aber auch für die interne Projektüberwachung, z. B. als Leistungsnachweis für Abrechnungen externer Kund:innen.
Digitale Zeiterfassungssysteme bieten für Unternehmen und Mitarbeitende zahlreiche Vorteile. Für Unternehmen bedeutet dies z. B.:
Aber auch für die einzelnen Mitarbeitenden ergeben sich Vorteile aus einer elektronischen Arbeitszeiterfassung:
Der Europäische Gerichtshof hat bereits im Mai 2019 entschieden, dass Arbeitgeber in der EU ein System nutzen müssen, mit dem sich die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten objektiv, verlässlich und nachvollziehbar messen lässt. In welcher Form die Arbeitszeiterfassung genau erfolgen muss, dürfen die einzelnen EU Staaten allerdings selbst ausgestalten.
In Deutschland hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2022 klargestellt, dass bereits nach geltendem Recht die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht. Doch wie diese Erfassung im Einzelnen umzusetzen ist, wurde bislang noch nicht festgelegt. Seit April 2023 liegt ein Entwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vor, der die Vorgaben der Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung aufgreift – es ist davonauszugehen, dass der Gesetzgeber diese Vorgaben künftig im Gesetz festschreibt.
Das EuGH-Urteil regelte bisher nicht, in welcher Form die Arbeitszeiten zu erfassen sind. Der Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) soll mehr Klarheit schaffen. Grundsätzlich sieht der Entwurf eine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung vor, die am Tag der Arbeitsleistung erfolgen soll. Wie das konkret gesetzlich ausgestaltet wird, ist allerdings noch offen. Arbeitgeber können die Arbeitszeiterfassung zudem auf ihre Beschäftigten delegieren, sodass diese ihre Stunden selbst erfassen können. Die Mitarbeitenden dürfen ihre erfassten Stunden einsehen und prüfen.
Daraus lässt sich ableiten, dass zunächst die meisten gängigen Programme und Apps zulässig sein dürften, ebenso wie eine tabellarische Zeiterfassung mit einer einfachen Excel-Tabelle.
Wichtig: Nach der geplanten Neuregelung wird die Arbeitszeiterfassung regelmäßig elektronisch erfolgen müssen. In den meisten Fällen müssen klassische Stundenzettel daher voraussichtlich durch elektronische Systeme abgelöst werden. Unternehmen ohne elektronische Zeiterfassung sind daher gut beraten, sich schon jetzt mit geeigneten digitalen Lösungen zu befassen.
Die Arbeitszeiten lassen sich über verschiedene Systeme erfassen:
Was sich für Büromitarbeitende recht einfach umsetzen lässt, stellt Unternehmen mit Beschäftigten ohne festen Einsatzort häufig vor größere Herausforderungen. Denn diese können meist die auf dem Firmengelände aufgestellten Zeiterfassungsterminals nicht nutzen. Abhilfe versprechen hier mobile Zeiterfassungssysteme: Als Apps auf Smartphones und Tablets werden sie zur praktischen Lösung für Arbeitnehmende, die orts- und zeitunabhängig Zugriff auf ihre Arbeitszeiterfassung benötigen.
Für ortsungebundene Beschäftigte, wie z. B. im Außendienst, bei Speditionen, Pflegediensten, Wachdiensten, Bau- oder Montageunternehmen oder auch im Homeoffice bietet die mobile Art der Arbeitszeiterfassung enorme Vorteile:
Bei Vertrauensarbeitszeit und im Homeoffice gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit und Pausenregelung wie im Büro. Dies dient dem Schutz der Mitarbeitenden, daher muss der Arbeitgeber auch in diesen Fällen prüfen, ob die Arbeitszeiten nicht überschritten und die vorgeschriebenen Pausen und Erholungszeiten eingehalten werden.
Gerade weil zuhause die Grenzen zwischen Arbeits- und Privatleben oft verschwimmen, müssen Arbeitgeber die Arbeitszeiten von den Mitarbeitenden mit Vertrauensarbeitszeit und im Homeoffice erfassen lassen. Dies schafft Transparenz, damit sowohl die Führungskraft und das Unternehmen als auch der oder die Arbeitnehmende selbst nachvollziehen können, wann wie viel Arbeitszeit geleistet wurde. Werden diese Zeiten korrekt erfasst, schafft dies für alle Beteiligten einen verlässlichen Überblick über geleistete Überstunden.
Nutzen Unternehmen bisher noch kein Arbeitszeiterfassungssystem, sollten sie jetzt aktiv werden. Denn die Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit besteht nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon heute. Außerdem ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber nähere Vorgaben zur Zeiterfassung einführen wird, voraussichtlich auch zur elektronischen Erfassung. Unternehmen sollten daher frühzeitig ein System einführen, das möglichst auch zukünftige Dokumentationspflichten erfüllt, einschließlich einer möglichen Pflicht zur elektronischen Erfassung.
Wichtig zu wissen: Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Der Betriebsrat ist bei der Ausgestaltung eines Arbeitszeiterfassungssystems mitbestimmungsberechtigt und kann hinsichtlich des "Wie" der Ausgestaltung insoweit auch initiativ werden. Arbeitgeber dürfen Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die Ausgestaltung eines Arbeitszeiterfassungssystems nicht mit dem Hinweis ablehnen, man wolle zunächst auf eine konkrete gesetzliche Neuregelung warten.
Halten sich Unternehmen bereits jetzt an die aus der Rechtsprechung abgeleiteten Anforderungen zur Arbeitszeiterfassung, vermeiden sie damit rechtliche Konflikte, da eine gesetzliche Erfassungspflicht bereits besteht. Ein bloßer Schicht- oder Dienstplan, der nur die geplanten Einsatzzeiten enthält, genügt nicht: Beginn und Ende der tatsächlichen Arbeitszeit müssen erfasst werden. Daher sollten Unternehmen zeitnah ein objektives und verlässliches Zeiterfassungssystem einführen bzw. vorhandene Systeme entsprechend anpassen. So lassen sich rechtliche Konflikte im Kontext des Arbeitsschutzes und bei der Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden vermeiden.
Alexandra Carlesso arbeitet als Content Marketing Managerin in der Haufe Group. Mit ihrem Fachwissen rund um Themen wie HR-Management, Digitale Personalakte, New Work, Onboarding und den HR-Chatbot erstellt sie unterschiedliche digitale Medienformate – passend zugeschnitten für alle, die sich mit Personalarbeit beschäftigen.