


Eine ehemalige Mitarbeiterin stellt ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Sie möchte wissen, welche personenbezogenen Daten noch über sie gespeichert sind. In der Praxis zeigt sich häufig: Dokumente zur Person liegen verstreut in Papierakten, auf Netzlaufwerken und in E-Mail-Postfächern, niemand überwachtsystematisch die Aufbewahrungsfristen und das System protokolliert Zugriffe auf Personalunterlagen nichtnachvollziehbar. Die Aufsichtsbehörde beanstandet dies, verlangt Abhilfe und das Vertrauen der Beschäftigten leidet. Damit Sie das vermeiden, zeigt dieser Beitrag die zentralen Datenschutzprinzipien für digitale Personalakten im öffentlichen Dienst: Insbesondere klare Aktenführung, kontrollierte Zugriffe, wirksame Löschkonzepte und passende technisch-organisatorische Maßnahmen.
Personalakten im öffentlichen Dienst sind kein gewöhnliches Verwaltungsthema. Sie bewegen sich im Spannungsfeld aus DSGVO, Beamtenstatusgesetz, Landesbeamten‑ und Personalaktenrecht und internen Dienstvereinbarungen. Diese mehrfache Regelungsdichte macht den öffentlichen Dienst zu einem besonders compliance-intensiven Bereich. Und das gilt nicht nur für Landes- und Bundesbehörden, sondern besonders für Kommunen: Städte, Gemeinden und Landkreise verwalten die größten Personalbestände im öffentlichen Dienst, verfügen aber häufig über weniger spezialisierte Datenschutzressourcen.
Der Druck steigt zusätzlich, weil Kommunalverwaltungen unter mehrfacher Beobachtung stehen: Aufsichtsbehörden kontrollieren datenschutzrechtlich, Personalräte nehmen ihre Mitbestimmungsrechte bei der Einführung und Ausgestaltung digitaler Personalakten wahr, Rechnungshöfe prüfen den wirtschaftlichen Mitteleinsatz und die Öffentlichkeit reagiert sensibel auf Datenschutzverstöße. Eine datenschutzrechtliche Beanstandung kann damit schnell zu einem behördenweiten Thema werden und juristische, organisatorische und politische Folgen haben.
Hinweis: Die meisten Compliance-Lücken entstehen nicht, weil einzelne Mitarbeitende sorglos handeln, sondern weil historisch gewachsene Strukturen den heutigen Anforderungen – insbesondere denen der DSGVO und der tariflichen Vorgaben zur Personalakte – nicht mehr genügen. Wer digitale Personalakten einführt oder modernisiert, sollte deshalb vor allem das System, also Prozesse, Zuständigkeiten und technische Umsetzung, gezielt weiterentwickeln.
Die DSGVO legt klare Grundsätze für den Umgang mit personenbezogenen Daten in der Personalakte fest. Dazu gehören Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit. Im Beschäftigungskontext sind – je nach Dienstherr, Arbeitgeber, Statusgruppe und Bundesland – insbesondere Art. 6 DSGVO, ggf. Art. 9 DSGVO bei Gesundheitsdaten, Art. 88 DSGVO als Öffnungsklausel sowie Bundes- bzw. Landesdatenschutzrecht, Beamten- und Personalaktenrecht sowie tarifliche Regelungen zu prüfen.
Art. 5 Abs. 1lit. b DSGVO verlangt, Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke zu verarbeiten. Für die digitale Personalakte im öffentlichen Dienst heißt das: Die Personalstelle nimmt nur solche Unterlagen auf, die sie für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder zur Erfüllung gesetzlicher bzw. tariflicher Pflichten tatsächlich benötigt. Vollständige Krankheitsbilder, private Korrespondenz oder bloße Gesprächsnotizen ohne dokumentierten Dienstbezug dürfen nicht in der Personalakte gespeichert werden. Da Personalakten häufig historisch gewachsen sind, sollte sie die Dienststelle strukturiert prüfen und unzulässige Inhalte konsequent entfernen.
Ausschließlich Personen mit dokumentierter Berechtigung und konkretem dienstlichen Anlass dürfen auf digitale Personalakten zugreifen. Daher ist ein Rollen- und Berechtigungskonzept für digitale Personalakten zwingend notwendig: Personalstellenmitarbeitende und ggf. Vorgesetzte dürfen nur die Daten einsehen, die sie für ihre Aufgaben brauchen. Personalräte, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertretungen erhalten nur dann Einsicht in einzelne Akten, wenn eine konkrete gesetzliche Grundlage dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfordert. Sie haben kein generelles Einsichtsrecht.
Das System sollte Lese-, Änderungs- und Löschzugriffe risikoadäquat und nachvollziehbar protokollieren: Wer hat wann welches Dokument angesehen, geändert oder gelöscht? Diese Protokolle helfen, Zugriffe zu prüfen und gegenüber der Aufsichtsbehörde geordnet nachzuweisen. Fehlen diese Protokolle, entsteht eine Beweislücke. Auch die Protokolldaten muss die Dienststelle als schutzwürdige personenbezogene Daten behandeln und ebenfalls vor unbefugtem Zugriff schützen.
Aufbewahrungsfristen für Personalakten im öffentlichen Dienst sind komplex. Sie variieren je nach Bundesland, Beschäftigungsverhältnis und Dokumententyp erheblich. Was für verbeamtete Beschäftigte gilt, unterscheidet sich von den Regelungen für Tarifbeschäftigte. Was im Bayerischen Beamtengesetz steht, weicht von den Vorgaben in Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein ab.
Wichtiger Hinweis: Konkrete Aufbewahrungsfristen richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht sowie den einschlägigen Beamtengesetzen und Tarifverträgen. Eine individuelle rechtliche Prüfung ist in jedem Fall empfehlenswert. Zudem sind steuer‑ und sozialversicherungsrechtliche Aufbewahrungspflichten (z.B. nach HGB, AO, SGB IV, SGB VII, EStG) zu beachten, die häufig bundesweit gelten.
Was sich jedoch universell etablieren lässt, ist ein strukturiertes Dreischritt-Modell:
Ein strukturiertes Löschkonzept reduziert das Risiko des Vergessens deutlich, kann es aber nicht vollständig ausschließen. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus klaren Prozessen, geschultem Personal und einem technisch unterstützten Fristenmanagement.
Art. 32 DSGVO verpflichtet Verantwortliche, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen, um personenbezogene Daten wirksam zu schützen. Für digitale Personalakten in Kommunalverwaltungen heißt das: Die Dienststelle definiert klare Sicherheitsstandards und bildet diese in ihren HR-Workflows ab:
Die Aufbewahrungsfristen hängen vom Bundesland, vom Status (Beamte oder Tarifbeschäftigte) und vom Dokumententyp ab. Maßgeblich sind das jeweilige Landespersonalaktenrecht, für Beamte das Beamtenstatusgesetz und die entsprechenden Landesregelungen, für Tarifbeschäftigte u.a. Regelungen in TVöD/TV‑L sowie zahlreiche Spezialvorschriften (z.B. NachweisG, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Vorschriften). Zusätzlich regeln interne Aufbewahrungs- und Registraturrichtlinien Fristen und Zuständigkeiten. Die Dienststelle muss die einschlägigen Normen im Einzelfall prüfen und ein klares Lösch- und Aufbewahrungskonzept umsetzen.
Häufig sind fehlende oder veraltete Lösch- und Aufbewahrungskonzepte, unklare oder zu weitgefasste Zugriffsrechte, nicht oder nur lückenhaft protokollierte Zugriffe, weiterhin gespeicherte Dokumente mit abgelaufenen Fristen, ein unvollständiges oder nicht gepflegtes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten sowie Verstöße gegen die Grundsätze der Richtigkeit, Vollständigkeit und Vertraulichkeit der Personalakten.
Datenschutzrechtlich verantwortlich ist die Behörde. Sie muss die Verarbeitung rechtmäßig gestalten, nachweisen und gegenüber der Aufsichtsbehörde vertreten. HR, IT und Fachbereiche setzen die Vorgaben operativ um und arbeiten eng mit dem:der behördlichen Datenschutzbeauftragten zusammen, der:die berät und kontrolliert, aber nicht selbst Verantwortliche:r ist.
Nein. Eine digitale Personalakte ist nur dann datenschutzkonform, wenn die Dienststelle klare Rechtsgrundlagen nutzt, ein Rollen- und Berechtigungskonzept umsetzt, technische und organisatorische Maßnahmen dokumentiert, Prozesse für Einsicht, Berichtigung und Löschung festlegt und die Verarbeitung im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten beschreibt. Ohne diese Elemente bleibt sie im Kern ein digitales Archiv mit den gleichen Risiken wie eine Papierakte.
Anja Merklin-Wendle schreibt als Online-Redakteurin in der Haufe Group Fachbeiträge zu den Themenfeldern HR-Digitalisierung, Onboarding, Management und Unternehmensführung. Gerne entwickelt die Betriebswirtin Angebote für HR-Fachkräfte, Unternehmer:innen, und Selbstständige und ist Mitautorin des Fachbuchs "Crashkurs Mitarbeiter-Onboarding".