


Digitale Personalakten sind in vielen Betrieben längst Standard, sparen sie bei den operativen HR Services doch viel Zeit, Platz und Mühe. Die Vorteile bei der Digitalisierung von Personalakten liegt somit auf der Hand. Trotzdem scheuen viele Unternehmenden Initialaufwand. Denn bei der Einführung eines elektronischen Personalmanagements müssen auch arbeits- und datenschutzrechtliche Vorgabeneingehalten werden. Mit der geeigneten Software kann jedoch nichts schiefgehen.
Unternehmen können wählen, ob sie ihre Personalakten in digitaler oder in Papierform führen. Gesetzliche Regelungen gibt es dazu nicht. Stellt ein Unternehmen auf digitale Personalakten um, müssen jedoch einige rechtliche Aspekte beachtet werden. So müssen unter anderem das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter:innen, der Datenschutz und eventuelle Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachtet werden.
Der Umstieg auf elektronische Personalakten ist im Rahmen des § 26 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zulässig und bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitnehmer:innen. Allerdings dürfen auch nur solche Informationen in die Personalakte aufgenommen werden, die indirektem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Privates hat in der Personalakte nichts verloren.
Ob bei der Einführung und Nutzung der digitalen Personalakten das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats greift, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden. Denn gemäß § 87 Ab. 1 Nr. 6BetrVG muss der Betriebsrat immer dann eingebunden werden, wenn die Leistung oder das Verhalten von Arbeitnehmenden durch technische Einrichtungen überwachtwerden können. Daher dürfte es auf die Programmierung der elektronischen Personalakte im Einzelfall sowie auf mögliche Schnittstellen zu anderen EDV-Programmen ankommen. Auch hat der Betriebsrat kein generelles Einsichtsrecht in die Personalakten. Dies ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin rechtens.
Praxis-Tipp: Binden Sie den Betriebsrat frühzeitig in die Einführung von digitalen Personalakten ein, um schließen Sie eine Betriebsvereinbarung ab, die die Details regelt.
Eine (freiwillige) Betriebsvereinbarung könnte folgende Inhalte regeln und damit die Digitalisierung der Personalakten für alle transparent machen:
Nachdem die Entscheidung zur Digitalisierung gefallen ist, stellt sich die Frage, was mit den Originalunterlagen passieren soll? Dürfen diese geschreddert werden? Die Antwort lautet mal wieder JEIN! Sinnvollerweise sollten nämlich die wichtigsten Dokumente nicht nur digital, sondern auch in Papierform aufbewahrt werden. Darunter fallen auch weiterhin z.B.
Der Grund ist die Beweissicherung. Kommt es zu einem Prozess, können die Papierdokumente zu einer Beweiserleichterung beitragen, da Dokumente, die im Original unterzeichnet sind, im Streitfall eine besondere Beweiskraft haben (§§ 415 ff. ZPO). Daher sollten diese Dokumente im Original aufbewahrt werden, um im Falle eines Rechtsstreits den Urkundenbeweis führen zu können.
Unabhängig davon muss HR bei der Archivierung der Personalakten bestimmte Aufbewahrungsfristen beachten, die sich aus dem Gesetz ergeben (§§ 257 HGB, 147AO, 28f SGB IV und 39b EstG):
Praxis-Tipp: Unabhängig von den einzelnen Aufbewahrungsfristen sollte die Personalakte in Papierform auch nach Ausscheiden des Mitarbeiters noch mindestens für die Dauer der jeweiligen Ausschluss- und Verjährungsfristen aufbewahrt werden.
Im Gesetz ist zum einen geregelt, wie lange Dokumente aufbewahrt werden müssen. Zum anderen gibt es Vorgaben, wie lange bestimmte Daten gespeichert werden dürfen. Laut Datenschutzregelungen dürfen Daten nur so lange gespeichert werden, wie es zur Verarbeitung erforderlich ist.
In Personalakten werden natürlich auch viele persönliche Daten gesammelt. Dazu gehören Name, Anschrift, Alter, Geschlecht, Familienstand, Lebenslauf oder Zeugnisse. Aber auch besonders sensible Informationen wie Gesundheitsdaten oder Religionszugehörigkeit können darin enthalten sein. Hier müssen sich Unternehmen zwingend an die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) halten. Übrigens greift hier der Datenschutz sowohl für Personalakten in Papierform als auch für elektronische Personalakten gleichermaßen.
Praxis-Tipp: Informieren Sie sich darüber, welche Informationen in einer Personalakte Platzfinden sollten und welche Informationen tabu sind.
Auf folgende datenschutzrechtliche Sicherheitsmaßnahmen sollte bei der Einführung der elektronischen Personalakte geachtet werden:
Wenn es an das Digitalisieren der Akten geht, denken viele sofort an riesige Aktenberge, die einzeln gescannt und wieder zugeordnet werden müssen. Je nach Unternehmensgröße können dabei mehrere Tausend Dokumente zusammenkommen.
Doch diese Aufgabe kann HR an einen kompetenten Dienstleister outsourcen. Zertifizierte Scandienstleister sowie etablierte Anbieter von digitalen Personalakten verfügen über eine datenschutzkonforme , der sämtliche Anforderungen der deutschen Gesetzgebung erfüllt.
Der Dokumentenzugriff erfolgt über verschlüsselte Übertragungen, ist passwortgeschützt und wird elektronisch protokolliert. Für die spätere richtige Zuordnung erfolgt die Verarbeitung meist aktenweise und innerhalb der Akten nach Register oder Dokumententyp. Ausgefeilte Rollen- und Berechtigungskonzepte garantieren die notwendige Sicherheit. Wer zusätzlich beider Auswahl des Dienstleisters noch darauf achtet, dass der Standort des Rechenzentrums in Deutschland liegt, kann eine datenschutzkonforme Digitalisierung erwarten.
Praxis-Tipp: Wenn die Akten vor der Digitalisierung um unnötige Dokumente bereinigt werden, reduziert dies den Scan-Aufwand im Vorfeld. Scannen in Eigenregie lohnt meist nicht. Zusätzlich sollte immer auch eine Vereinbarung gemäß EU-DSGVO zur Auftragsdatenverarbeitung mit den Dienstleistern getroffen werden.
Wollen Unternehmen digitale Personalakten einführen, fallen sowohl einmalige als auch laufende Kosten an, die bei einer umfassenden Amortisationsrechnung (Return on Investment ROI) berücksichtigt werden müssen. Das sind z.B. Initialaufwände beim Scannen, Konfigurationskosten, Lizenzkosten für die Software und Schulungsmaßnahmen.
Um die Amortisationsdauer korrekt zu berechnen, müssen Betriebe die initialen und laufenden Kosten genauso berücksichtigen, wie die Einsparungspotenziale und den indirekten Nutzen für eine solche Investition. Das ist meist nicht ganz einfach. Dabei fließen auch die Prozesskosten für die Bearbeitung der Papierakten in eine solche Berechnung ein.
Denn häufig unterschätzen Unternehmen für eine Kosten-Nutzen-Abwägung die laufenden jährlichen Kosten für Papierakten, die für die Anlage und Pflege anfallen, wie z. B. Lagerkosten, Material- und Druckkosten sowie Porto, wenn Bestätigungen oder Gehaltsabrechnung per Post zugestellt werden müssen.
Praxis-Tipp: Mit unserem Online ROI-Rechner finden Verantwortliche mit wenigen Klicks heraus, ab wann es sich lohnt, auf digitale Personalakten umzusteigen.
Nein, es gibt auch 2025 keine gesetzliche Verpflichtung zur Digitalisierung von Personalakten. Unternehmen können weiterhin zwischen Papierform und elektronischer Aktenführung wählen, solange sie den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Nicht immer, denn bestimmte Originaldokumente wie Befristungen, Arbeitsverträge mit Wettbewerbsverboten oder Kündigungsschreiben sollten aus Beweisgründen weiterhin in Papierform aufbewahrt werden (§§257 HGB). Steuerlich relevante Unterlagen unterliegen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (z.B. sechs bis zehn Jahre).
Digitale Aktenspeichern sämtliche Mitarbeiterdaten zentral in einer sicheren Softwarelösung oder Cloud-Plattform – strukturiert nach Kategorien wie z. B. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen oder Arbeitszeugnisse. Berechtigte Personen können Dokumente einfachaktualisieren oder archivieren dank der Such-, Filter und Bearbeitungsfunktionen. Auch Reports und Management-Berichte lassen sich einfach erstellen.
Die Digitalisierung in der Personalabteilung durcheine Umstellung der Personalakten von Papier auf elektronische Personalakten ist ohne Zustimmung der Arbeitnehmenden zulässig.
Ob der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung elektronischer Personalakten ein Mitbestimmungsrecht hat, ist umstritten und bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Der Betriebsrat sollte daher immer eingebunden werden. Eine entsprechende Betriebsvereinbarung schafft Transparenz.
Anja Merklin-Wendle schreibt als Online-Redakteurin in der Haufe Group Fachbeiträge zu den Themenfeldern HR-Digitalisierung, Onboarding, Management und Unternehmensführung. Gerne entwickelt die Betriebswirtin Angebote für HR-Fachkräfte, Unternehmer:innen, und Selbstständige und ist Mitautorin des Fachbuchs "Crashkurs Mitarbeiter-Onboarding".