

Personalakten sind Gedächtnisse. Sie dokumentieren Einstieg, Entwicklung und Austritt von Mitarbeitenden – manchmal über Jahrzehnte. Was dabei oft vergessen wird: Ein Gedächtnis, das nichts vergisst, verstößt gegen geltendes Recht. Die DSGVO ist da eindeutig. Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Das klingt simpel. In der Praxis einer Personalabteilung ist es das aber nicht immer.
Zwei Grundsätze aus Art. 5 DSGVO sind für HR-Verantwortliche in diesem Kontext besonders relevant: Datenminimierung und Speicherbegrenzung.
Das Recht auf Löschung als Anspruch der Person um deren Daten es geht, ist in Art. 17 DSGVO verankert. Für den Beschäftigungskontext kommt § 26 BDSG als spezifische Rechtsgrundlage hinzu. Wer personenbezogene Daten von Mitarbeitenden verarbeitet, bewegt sich also in einem vergleichsweise klar geregelten Rahmen, auch wenn sich dieser Rahmen in der Praxis komplizierter anfühlt, als er auf dem Papier aussieht.

Eine Personalakte ist kein einheitlicher Datensatz. Sie enthält Bewerbungsunterlagen, Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen, Krankmeldungen, Fortbildungsnachweise, Abmahnungen, Zeugnisse und je nach Branche noch deutlich mehr. Jede dieser Kategorien hat eine eigene rechtliche Logik, manche eigene Aufbewahrungspflichten und damit auch einen eigenen Löschzeitpunkt.
Das führt zu einer Frage, die ich in der Beratungspraxis regelmäßig gehört habe: Wann darf ich was löschen – und wann muss ich es sogar?
Bevor ein Löschkonzept entwickelt werden kann, müssen die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bekannt sein. Diese kommen aus unterschiedlichen Rechtsquellen und sie haben Vorrang vor dem Löschgebot der DSGVO.
Einige Beispiele:
Auch geldwerte Leistungen wie die betriebliche Altersvorsorge können lange Aufbewahrungsfristen begründen, weil Ansprüche der Mitarbeitenden noch Jahrzehnte nach dem Austritt entstehen oder geltend gemacht werden können.
Ausnahmen, die auf den ersten Blick überraschen
Ein Beispiel aus einer Nische, das das Thema gut illustriert: Gesundheitsdaten von Mitarbeitenden in der Strahlenmedizin, z. B. Röntgen oder Onkologie. Hier schreibt die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Aufbewahrungsfristen vor, die in Jahrzehnten gemessen werden. Ganz konkret bis zum 75. Lebensjahr der betroffenen Person, mindestens aber 30 Jahre nach Ende der Exposition. Das ist kein Ausreißer, sondern ein Hinweis darauf, wie stark die Fristen je nach Branche und Datenkategorie variieren können.
Hier kommt das datenschutzrechtliche Grundprinzip zurück ins Spiel: Daten dürfen so lange verarbeitet und damit auch gespeichert werden, wie ein legitimer Zweck besteht und dieser durch eine Rechtsgrundlage gedeckt ist. Endet der ursprüngliche Zweck, kann unter Umständen ein neuer Zweck die weitere Speicherung rechtfertigen. Das kann die Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung sein oder zur Verfolgung eigener - legitimer! - Interessen des Arbeitgebers.
Praxisbeispiel:
Ein Mitarbeiter wird entlassen. Die Daten werden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr benötigt. Aber möglicherweise zur Verteidigung gegen eine Kündigungsschutzklage. In diesem Fall greift Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – das berechtigte Interesse an der Durchsetzung eigener rechtlicher Interessen. Die Speicherung ist solange gerechtfertigt, wie das Verfahren läuft oder eine Klage noch möglich ist.
Abseits solcher Extremfälle wie oben geschildert gilt: Wenn noch Ansprüche der Mitarbeitenden denkbar sind, können Daten bis zum Ablauf der Verjährungsfrist aufbewahrt werden. Die reguläre zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Gibt es nach Ablauf dieser Frist keine Gründe die Daten weiter zu speichern, muss gelöscht werden.
Ein Löschkonzept muss kein hundert Seiten starkes Dokument sein. Es muss vor allem eines sein: verständlich und anwendbar. Hier ist ein pragmatischer Einstieg:
Regelmäßig wird das Thema Löschen als lästige Pflicht wahrgenommen. Aber es lohnt sich, es anders zu betrachten. Wer keine strukturierten Löschprozesse hat, riskiert Bußgelder nach Art. 83 DSGVO und ist im Fall von Auskunfts- oder Löschanfragen Betroffener kaum handlungsfähig. Kommt es zu einer Datenpanne, sind im schlimmsten Fall mehr Daten exponiert als je notwendig gewesen wären.
Abseits der rechtlichen Risiken gilt: Wer seinen Keller oder seinen digitalen Speicher einmal gründlich aufräumt, weiß danach, was er hat. Das schafft Übersicht, reduziert Kosten und es gibt schlicht ein gutes Gefühl. Ordnung im Datenbestand ist Ordnung im Unternehmen.
Die Personalakte ist ein datenschutzrechtlich hochkomplexes Feld, mit denen HR-Verantwortliche täglich arbeiten. Unterschiedliche Datenkategorien, unterschiedliche Fristen, unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Das ist keine einfache Materie.
Aber sie ist lösbar. Mit einer strukturierten Kategorisierung, einem realistischen Prozess und dem richtigen Sparringspartner. Wenn Sie dieses Thema in Ihrer Organisation noch nicht angegangen haben: Sprechen Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten. Es könnte sich lohnen, rechtlich und organisatorisch.
Mehr Informationen rund um digitale Personalakten finden Sie hier: https://www.haufe.de/hr/digitale-personalakte
Clemens Dorner ist Senior Data Privacy Expert und GRC Manager in der Haufe Group. Als Syndikusanwalt unterstützt er intern seine Kolleg:innen bei Fragen zu Datenschutz und Compliance. Clemens hat zuvor als Senior Consultant Unternehmen bei der Umsetzung und Implementierung der Datenschutz-Grundverordnung beraten und setzt dieses Fachwissen nun bei der praktikablen Umsetzung der Vorgaben der KI Verordnung ein.