Genehmigt der (ohne Vollmacht) Vertretene den (unberechtigt) in seinem Namen abgeschlossenen Vertrag nicht, haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht dem Dritten, dessen Vertrauen er enttäuscht hat. Dabei stuft das Gesetz die Haftung danach ab, ob der Vertreter den Mangel seiner Vertretungsmacht kannte oder nicht.
4.2.1 Haftung des wissentlich ohne Vertretungsmacht Handelnden
Wusste der Vertreter, dass er ohne Vertretungsmacht handelte, haftet er dem Dritten nach dessen Wahl auf Erfüllung des Vertrags oder auf Schadensersatz in Höhe des Erfüllungsinteresses, § 179 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, er hat ihn "wertmäßig" so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag erfüllt würde.
Haftung des vollmachtlosen Vertreters
Als Wiederverkäufer hätte der Dritte den Vertragsgegenstand mit Gewinn weiterveräußern können. Weil der ohne Vertretungsmacht Vertretene den Vertrag nicht genehmigt, platzt dieses Folgegeschäft. Die Differenz zwischen EK und VK des Folgegeschäfts zählt hier zum ersatzfähigen Erfüllungsinteresse.
Nicht anders liegt es, wenn der Dritte einen Deckungskauf zu ungünstigeren Bedingungen vornehmen musste, um seinen Kunden beliefern zu können. Sein Schaden resultiert dann aus der Differenz des Deckungsaufwands zum ursprünglich mit dem Vertreter vereinbarten Preis.
4.2.2 Haftung des unwissentlich ohne Vertretungsmacht Handelnden
Hat der Vertreter dagegen unwissentlich ohne oder außerhalb einer ihm eingeräumten Vertretungsmacht gehandelt, beschränkt sich seine Haftung auf das so genannte negative Interesse (Vertrauensschaden). Dann ist der Dritte (Vertragspartner) so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf den Abschluss des Vertrags vertraut hätte. Ersetzt werden in diesem Fall nur die Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigt wurden, wie Fahrtkosten, Telekommunikationskosten u.Ä. Dieser regelmäßig geringere Schadensersatz kann im Einzelfall durchaus erheblichen U...