Ob eine Person als Verbraucherin anzusehen ist, richtet sich danach, zu welchen Zwecken ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. Damit kann ein und dieselbe Person einmal als Verbraucherin und einmal als Unternehmerin auftreten, je nach dem, welchem Zweck das vorgenommene Rechtsgeschäft dient.
Ein Rechtsgeschäft wird zu privaten Zwecken vorgenommen, wenn es überwiegend weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Zur privaten Sphäre gehören z. B. Urlaub, Freizeit und Sport, aber auch die Gesundheitsvorsorge und ähnliche Maßnahmen, wie etwa der Abschluss einer Unfall- oder Lebensversicherung. Ebenfalls dem Privatbereich angesiedelt wird die Verwaltung und die Anlage von Vermögen, wenn dies privaten Zwecken dient.
Der Begriff des Verbrauchers im oben genannten Sinn geht damit weiter als der von der EU geforderte Begriff des Verbrauchers. Während nach dem Recht der EU jeder Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit und nicht nur zu einer selbständigen beruflichen Tätigkeit die Verbrauchereigenschaft aufhebt, ist dies nach § 13 BGB nicht der Fall. Somit bleiben auch arbeitnehmende Verbraucher, selbst wenn sie Rechtsgeschäfte abschließen, die überwiegend ihrer Berufstätigkeit dienen.
Arbeitnehmende Verbraucherin
Die bei einem Einzelunternehmen angestellte M kauft sich ein Fahrzeug, das sie ganz überwiegend für die Fahrten zur Arbeit nutzt. Obwohl der Autokaufvertrag ganz überwiegend aus beruflichen Gründen getätigt wird, verliert M dadurch nicht ihre Eigenschaft als Verbraucherin. Anders wäre es, wenn sie Inhaberin des Unternehmens wäre und das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet würde. Dann würde Autokauf ganz überwiegend aus gewerblichen Gründen getätigt werden; M wäre dann nicht als Verbraucherin bei diesem Kauf einzu...