Ob eine Person als Verbraucherin anzusehen ist, richtet sich danach, zu welchen Zwecken ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. Damit kann ein und dieselbe Person einmal als Verbraucherin und einmal als Unternehmerin auftreten, je nach dem, welchem Zweck das vorgenommene Rechtsgeschäft dient.

Ein Rechtsgeschäft wird zu privaten Zwecken vorgenommen, wenn es überwiegend weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Zur privaten Sphäre gehören z. B. Urlaub, Freizeit und Sport, aber auch die Gesundheitsvorsorge und ähnliche Maßnahmen, wie etwa der Abschluss einer Unfall- oder Lebensversicherung. Ebenfalls dem Privatbereich angesiedelt wird die Verwaltung und die Anlage von Vermögen, wenn dies privaten Zwecken dient.

Der Begriff des Verbrauchers im oben genannten Sinn geht damit weiter als der von der EU geforderte Begriff des Verbrauchers. Während nach dem Recht der EU jeder Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit und nicht nur zu einer selbständigen beruflichen Tätigkeit die Verbrauchereigenschaft aufhebt, ist dies nach § 13 BGB nicht der Fall. Somit bleiben auch arbeitnehmende Verbraucher, selbst wenn sie Rechtsgeschäfte abschließen, die überwiegend ihrer Berufstätigkeit dienen.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmende Verbraucherin

Die bei einem Einzelunternehmen angestellte M kauft sich ein Fahrzeug, das sie ganz überwiegend für die Fahrten zur Arbeit nutzt. Obwohl der Autokaufvertrag ganz überwiegend aus beruflichen Gründen getätigt wird, verliert M dadurch nicht ihre Eigenschaft als Verbraucherin. Anders wäre es, wenn sie Inhaberin des Unternehmens wäre und das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet würde. Dann würde Autokauf ganz überwiegend aus gewerblichen Gründen getätigt werden; M wäre dann nicht als Verbraucherin bei diesem Kauf einzustufen.

Existenzgründerinnen bzw. Existenzgründer sind bis zu Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit noch Verbraucher. Anders ist es bei Unternehmen, die ihr bestehendes Unternehmen erweitern oder ein weiteres gründen. Sie sind auch mit dieser Ausweitung ihres Unternehmens nicht Verbraucher, sondern Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Bei Unternehmen sind die von den Unternehmensinhabern vorgenommenen Rechtsgeschäfte analog § 344 HGB im Zweifel dem Unternehmensbereich zuzuordnen.[1]

Über die Zuordnung zum privaten oder betrieblichen Bereich entscheidet nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde tatsächliche Inhalt des Rechtsgeschäfts. Soll ein Gegenstand sowohl im privaten wie unternehmerischen Bereich eingesetzt werden (sog. "dual use"), ist entscheidend, welche Nutzung überwiegt.

Bleiben Zweifel, sind die Schutzgesetze des Verbraucherschutzes nach den Regeln der Beweislast nicht anzuwenden; denn wer sich auf den Schutz eines Gesetzes beruft, trägt für dessen Voraussetzungen die Beweislast.

[2]

[1] Vgl. Palandt-Ellenberger, BGB-Kommentar, 78. Auflage 2019, § 13 Rz. 3, § 14 Rz. 2.
[2] Vgl. Palandt-Ellenberger, BGB-Kommentar, 78. Auflage 2019, § 13 Rz. 4.

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