Rz. 433

§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG stellt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt ist, einer Kapitalgesellschaft gleich. Das bedeutet, dass die Gesellschaft, an der die "Kapitalgesellschaft" beteiligt ist, eine gewerblich geprägte ist; angesprochen ist die sog. doppelstöckige GmbH & Co. KG.[1] Aufgrund dieser Fiktion ist eine vermögensverwaltende OHG, KG oder BGB-Gesellschaft, die ihrerseits eine gewerblich geprägte OHG oder KG als persönlich haftenden und ausschließlich zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter hat, auch ihrerseits gewerblich tätig (gewerblich geprägt). Hierzu ein Beispiel von Christoffel/Dankmeyer:[2]

 
Praxis-Beispiel
 
         
Stufe 1 X-GmbH      
         
Stufe 2 Komplementär und Geschäftsführer Kommanditist A  
  GmbH & Co. KG 1    
         
Stufe 3 Komplementär und Geschäftsführer Kommanditist B  
  GmbH & Co. KG 2    
         
Stufe 4 Komplementär und Geschäftsführer Kommanditist C  
  GmbH & Co. KG 3    
       

Zu Stufe 1:

Die GmbH ist Gewerbebetrieb kraft Rechtsform.

Zu Stufe 2:

Die GmbH & Co. KG 1 ist gewerblich geprägte Personengesellschaft und damit Gewerbebetrieb.

Zu Stufe 3:

Bei GmbH & Co. KG 2 gilt GmbH & Co. KG 1 für die Frage der Qualifikation der Einkünfte als Kapitalgesellschaft. Damit ist GmbH & Co. KG 2 eine gewerblich geprägte Personengesellschaft und auch Gewerbebetrieb.

Zu Stufe 4:

GmbH & Co. KG 2 ist gewerblich geprägte Personengesellschaft (Stufe 3), so dass an GmbH & Co. KG 3 eine gewerblich geprägte Personengesellschaft beteiligt ist. GmbH & Co. KG 2 gilt für Qualifikationszwecke bei KG 3 als Kapitalgesellschaft. GmbH & Co. KG 3 ist somit selbst gewerblich geprägte Personengesellschaft und damit Gewerbebetrieb.

Die oben dargestellte Fiktionskette funktioniert nur, wenn jeweils vermögensverwaltend tätige Gesellschaften übereinander gestockt werden. Sie wird unseres Erachtens unterbrochen, wenn eine Gesellschaft zwischengeschaltet wird, die kraft gewerblicher Betätigung Gewerbetrieb ist.

[1] Siehe Rn. 30 ff.
[2] DB 1986, 348 ff.

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