Wird ein von einem Arbeitnehmer bezogenes Krankengeld rückwirkend wegen Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente aufgehoben, muss die Rentenversicherung der Krankenkasse das gezahlte Krankengeld erstatten (Erfüllungsfiktion). Das führt zu steuerlichen Problemen, wenn verschiedene Veranlagungszeiträume betroffen sind. Denn das Krankengeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei und unterliegt nur dem Progressionsvorbehalt, während die Rente mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern ist.
Nach einer Entscheidung des BFH gilt dieser erstattete Teil des Krankengeldes infolge der Erfüllungsfiktion steuerlich als Rentenzahlung und ist deshalb mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern.
Maßgeblich ist der (frühere) Zeitpunkt des erstmaligen Zuflusses des Krankengeldes; dessen – regelmäßig niedriger – Besteuerungsanteil gilt auch für die spätere Erwerbsminderungs- bzw. Altersrente.
Das an sich nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Krankengeld wird durch die Erfüllungsfiktion im Erstattungsumfang zu einer einkommensteuerpflichtigen Leibrente.
Der BFH hat bestätigt, dass die Behandlung der durch Erfüllungsfiktion "ersetzten" Leistungen als sofort zu besteuernde Rentenbezüge gleichermaßen für Konstellationen gilt, in denen der Steuerpflichtige im Veranlagungsjahr lediglich steuerfreie Leistungen nach dem SGB II bezieht und rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt erhält.
Der BFH hat bestätigt, dass dies auch dann gilt, wenn dem Steuerpflichtigen rückwirkend Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde und er im Veranlagungsjahr Leistungen nach SGB II erhalten hat.