Bezieht ein Arbeitnehmer Krankengeld und wird ihm rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente zugebilligt, dann entfällt dadurch rückwirkend ganz oder teilweise der Anspruch auf das Krankengeld.

Bei einer solchen zeitlichen Überschneidung zweier Leistungen steht der vorleistenden Krankenkasse ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X zu. In Höhe dieser Erstattung gilt der Anspruch des Steuerpflichtigen gegen die Rentenversicherung als eigentliche Leistungsträgerin als erfüllt.[1] Das führt zu steuerlichen Problemen, wenn verschiedene Veranlagungszeiträume betroffen sind. Denn das Krankengeld ist als Lohnersatzleistung[2] steuerfrei und unterliegt nur dem Progressionsvorbehalt, während die Rente mit dem Besteuerungsanteil[3] zu versteuern ist.

Nach einer Entscheidung des BFH ist das von der Krankenkasse gezahlte Krankengeld als Leibrente in dem Umfang[4] zu besteuern, in dem die Krankenversicherung gegen die Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch hat.[5] Der steuerfreie Teil der Erwerbsminderungsrente sowie der sich ggf. anschließenden Altersrenten der Rentenversicherung bemisst sich dann nach dem geringeren Besteuerungsanteil des (früheren) Jahres, in dem das Krankengeld bezogen wurde. Die Frage, ob diese Rechtsprechung des BFH auch dann Anwendung findet, wenn dem Steuerpflichtigen rückwirkend Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde und er im Veranlagungsjahr Leistungen nach SGB II erhalten hat, hat der BFH[6] bejaht.

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