Eine weitere Besonderheit ist die sog. gewerbliche Prägung der Personengesellschaft. Anders als bei der Abfärbetheorie ist es dazu nicht Voraussetzung, dass die Gesellschaft einen Gewerbebetrieb ausübt. Allein ihre Rechtsform, die Zusammensetzung ihrer Gesellschafter und die Vertretung genügt, um der Gesellschaft den Stempel der Gewerblichkeit und damit einer Mitunternehmerschaft aufzudrücken.
Zu solch einer gravierenden Änderung bedarf es einer gesetzlichen Grundlage – diese findet sich in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Sind bei einer Personengesellschaft
- ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter
und
- sind nur diese oder Nicht-Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt,
hat dies zur Folge, dass die Voraussetzungen für die sog. gewerbliche Prägung vorliegen.
In der Praxis ist dies vor allem bei einer GmbH & Co. KG der Fall, die z. B. nur ihre Kapitalanlagen oder ihren Grundbesitz verwaltet. Damit wäre die Gesellschaft grundsätzlich vermögensverwaltend tätig. Ist aber die GmbH der alleinige Komplementär und ist die GmbH auch allein geschäftsführend tätig – dies ist der Regelfall –, wird die Vermögensverwaltung in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert.
Geschäftsführung
Bei den meisten GmbH & Co. KG ist die Komplementär-GmbH allein zur Geschäftsführung befugt. Dazu wird bei der Komplementär-GmbH zumeist ein Kommanditist als Geschäftsführer bestellt.
Das ändert aber an der gewerblichen Prägung nichts. Denn Geschäftsführung i. d. S. meint die Tätigkeit als Organ nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln. Hiernach ist allein die Komplementärin berechtigt, auch wenn sie sich dazu eines Kommanditisten bedient. Dieser ist organschaftlich bei der KG nicht geschäftsführend.
Jedoch ist es möglich, durch eine natürliche Person als 2...