Die bei Verträgen unter fremden Dritten bestehende Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts ist im Fall der Übertragung eines Kapitalgesellschaftsanteils, für den der Zuwendende hohe Anschaffungskosten getragen hat, nicht alleine wegen eines Freundschaftsverhältnisses zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger als widerlegt anzusehen. In die (Gesamt-)Berechnung dürfen dabei nur Kapitalerträge und Werbungskosten einbezogen werden, nicht aber steuerfreie Veräußerungsgewinne, wie z. B. Spekulationsgewinne, die von § 23 EStG nicht erfasst werden.
Eine Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen liegt danach nicht vor, wenn die Kapitalanlage zwar mit Gewinn veräußert wird, aber die Schuldzinsen nicht durch laufende Erträge gedeckt werden könnten. Dies gilt insbesondere für Finanzierungsaufwendungen von Darlehen, die zinslos an Angehörige vergeben werden. Ob ein Gesamtüberschuss entsteht, muss nicht in dem Jahr feststehen, in dem die Werbungskosten anfallen. Werden in den ersten Jahren der Kapitalanlage ständig Verluste erwirtschaftet, können sie gleichwohl abgezogen werden, wenn die Absicht des Steuerpflichtigen feststeht, insgesamt einen Überschuss zu erzielen. Dies ist nach äußerlich erkennbaren Merkmalen zu beurteilen.
Die Überschusserzielungsabsicht kann auch dann bejaht werden, wenn der Steuerpflichtige neben der Absicht, auf Dauer gesehen einen Überschuss zu erzielen, zugleich die Erwartung oder Hoffnung hat, mit der Kapitalanlage steuerfreie Vermögensvorteile zu erzielen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der beabsichtigte Einnahmeüberschuss den voraussichtlichen steuerfreien Vermögensvorteil betragsmäßig übersteigt.
Fremdfinanzierter Aktienkauf
Keine Überschusserzielungsabsicht liegt vor, wenn abs...