Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Die von einem im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässigen Kleinunternehmer für seine steuerpflichtigen Umsätze geschuldete Umsatzsteuer wird nicht erhoben (allerdings besteht dann auch kein Recht zum Vorsteuerabzug). Ein Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG ist gegeben, wenn der Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 2 UStG im Vorjahr 25.000 EUR (bis 2024: 22.000 EUR) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht übersteigt.
Wird der Landwirtschaftsbetrieb insgesamt verpachtet, gilt für die Verpachtungserlöse die Regelbesteuerung. Im Erstverpachtungsjahr wird (anstatt auf den Vorjahresumsatz abzustellen) solange von einer Kleinunternehmerregelung ausgegangen, bis ein Gesamtumsatz von 25.000 EUR überschritten wird.
Hat ein Land- und Forstwirt der Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG unterliegende Umsätze und der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze (sog. Mischbetrieb), gehören zum maßgeblichen Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze und die Regelbesteuerungsumsätze. Soweit der Unternehmer die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirkten Umsätze nicht aufgezeichnet hat, sind sie nach den Betriebsmerkmalen und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse zu schätzen.
Die Folgen der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG beschränken sich auf die Regelbesteuerungsumsätze; für die Umsätze mit Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG gilt insoweit die Kleinunternehmerregelung nicht. Möchte ein Land- und Forstwirt die Kleinunternehmerregelung für die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Umsätze anwenden, muss er zuvor nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichten.