Die von einem im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässigen Kleinunternehmer für seine steuerpflichtigen Umsätze geschuldete Umsatzsteuer wird nicht erhoben (allerdings besteht dann auch kein Recht zum Vorsteuerabzug). Ein Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG ist gegeben, wenn der Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG im Vorjahr 22.000 EUR (bis 2019: 17.500 EUR) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Wird der Landwirtschaftsbetrieb insgesamt verpachtet, gilt für die Verpachtungserlöse die Regelbesteuerung.[1] Bei der Prüfung der Kleinunternehmerregelung im Erstverpachtungsjahr wird (anstatt auf den Vorjahresumsatz) ausnahmsweise auf den voraussichtlichen (Pacht)Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres abgestellt.[2]

Hat ein Land- und Forstwirt der Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG unterliegende Umsätze und der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze (sog. Mischbetrieb), gehören zum maßgeblichen Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze und die Regelbesteuerungsumsätze. Soweit der Unternehmer die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirkten Umsätze nicht aufgezeichnet hat[3], sind sie nach den Betriebsmerkmalen und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse zu schätzen.[4]

Die Folgen der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG beschränken sich auf die Regelbesteuerungsumsätze; für die Umsätze mit Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG gilt insoweit die Kleinunternehmerregelung nicht. Möchte ein Land- und Forstwirt die Kleinunternehmerregelung für die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Umsätze anwenden, muss er zuvor nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichten.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge