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Kleinunternehmer

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Kleinunternehmerbesteuerung ist zum 1.1.2025 umfassend national geändert worden und um eine EU-europäische Komponente ergänzt worden. Kleinunternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, führen im Inland steuerfreie Umsätze aus, dafür darf in Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Im Gegenzug ist der Kleinunternehmer für Leistungsbezüge vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Der Unternehmer kann jedoch auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichten, ist dann aber 5 Jahre an die Regelbesteuerung gebunden. Im Zuge der unionsrechtlichen Harmonisierung ist auch eine EU-grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung eingeführt worden. Deutsche Unternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen in anderen Mitgliedstaaten nach den dort geltenden Vorschriften die Steuerbefreiung als Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, umgekehrt können auch Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten in Deutschland die Kleinunternehmerbesteuerung anwenden. Die Frage der Besteuerung von Kleinunternehmern ist national insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung des sog. Nullsteuersatzes bei bestimmten Photovoltaikanlagen zum 1.1.2023 interessant geworden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Kleinunternehmerbesteuerung ist für nationale Fälle in § 19 UStG geregelt. Die Finanz­verwaltung hat ausführlich in Abschn. 19.1–19.5 UStAE dazu Stellung genommen, dies bezieht sich aber bisher auf die Regelungen zur Kleinunternehmerbesteuerung bis 31.12.2024. Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben ist zum 1.1.2025 die Kleinunternehmerbesteuerung umfassend systematisch geändert worden. Insbesondere ist zum 1.1.2025 für EU-grenzüberschreitende Kleinunternehmersachverhalte in § 19a UStG ein besonderes Meldeverfahren eingeführt worden. Regelungen zur Rechnung v...

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