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Land- und Forstwirte

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Zusammenfassung

 
Überblick

Für die im Rahmen eines Land- und Forstwirtschaftsbetriebs ausgeführten Umsätze wird die Umsatzsteuer und die Vorsteuer abweichend von der Regelbesteuerung nach Durchschnittssätzen festgesetzt. Bei der Durchschnittssatzbesteuerung ergibt sich für viele Umsätze letztlich keine vom Land- und Forstwirt abzuführende Umsatzsteuer. Jedoch erhält der gewerbliche Abnehmer land- und forstwirtschaftlicher Produkte den Vorsteuerabzug, was eine Subvention des Staates darstellt. Nur bei Sägewerkserzeugnissen, Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten kann es zu einer Zahllast kommen. Bei hohen Investitionen kann der Land- und Forstwirt auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichten; er erhält dann wie ein normaler Unternehmer den tatsächlichen Vorsteuerabzug aus den Investitionen. Aufgrund der strikten Anwendung der EG-Richtlinie unterliegen viele nicht landwirtschaftliche Dienstleistungen (z. B. Landschaftspflege, Zimmervermietung, Verpachtungen) und u. a. der Verkauf zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte (z. B. in Hofläden) der Regelbesteuerung (anstatt der Durchschnittssatzbesteuerung). Insoweit hat die Verwaltung jedoch eine Vereinfachungsregelung getroffen.

Für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze gilt auch für die Land- und Forstwirtschaft die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern.[1] Für nach dem 31.12.2021 bewirkte Umsätze ist die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nur noch für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz bis zu 600.000 EUR anwendbar. Der allgemeine (Durchschnitts-)Steuersatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG beträgt für Umsätze ab dem 1.1.2025 7,8 %. Auch gelten die Durchschnittssätze des § 24 UStG nur noch für inländische Betriebe.[2]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

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