Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer: Keine Durchschnittsbesteuerung für den sogenannten "Verkauf von Ackerstatusrechten"
Leitsatz (redaktionell)
Der sog. "Verkauf von Ackerstatusrechten", also das Vorhalten von Dauergrünland eines Landwirts zugunsten eines anderen zur Umbruchsgenehmigung nach § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung fällt nicht unter § 24 UStG.
Normenkette
UStG § 24
Nachgehend
BFH (Urteil vom 08.02.2018; Aktenzeichen V R 55/16)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob das Entgelt für einen sog. "Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen" gemäß der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung für Schleswig-Holstein (DGL-VO SH) der Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz -UStG- oder der Regelbesteuerung unterliegt.
Die Klägerin führt einen landwirtschaftlichen Betrieb und unterliegt mit ihren Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG. Unter dem 27. April 2009 schloss sie mit Herrn A einen "Vertrag über den Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen gemäß der DGL-VO SH". In dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin gegenüber Herrn A, eine in ihrem Eigentum stehende Fläche mit einer Größe von 10,5 ha als Dauergrünland anzulegen bzw. zu erhalten. Sie versicherte dem "Käufer", dass die Fläche in den kommenden fünf Jahren als Dauergrünlandfläche im jeweiligen Sammelantrag beim zuständigen LLUR beantragt werde. Als Entgelt für die Verpflichtung zur Anlegung / zum Erhalt des Dauergrünlandes erhielt sie im Streitjahr 2009 ein einmaliges Entgelt in Höhe von 1.000,00 € je Hektar, also insgesamt 10.500,00 €.
Hintergrund der Vereinbarung waren die Regelungen der DGL-VO SH. Nach § 1 dieser Verordnung greift ein in § 2 geregeltes Verbot für Direktzahlungen beantragende Betriebe, D...