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Konsolidierung von Kapital und Schulden nach HGB und IFRS

Prof. Dr. Stefan Müller
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Zusammenfassung

 
Überblick

Um im Konzernabschluss die Darstellung zu erreichen, als wären die Konzernunternehmen ein einziges Unternehmen, sind insbesondere die innerkonzernlichen Kapital- und Schuldenströme in der Konsolidierung zu eliminieren. Dabei sind im HGB die Erstkonsolidierung der Kapitalströme bei Mutter-Tochterbeziehungen noch vergleichsweise gut; mehrstufige Konzerne und Übergangskonsolidierungen sind dagegen gar nicht, Folgekonsolidierung und Entkonsolidierungen nur kurz beschrieben. Hier geben die relevanten DRS 23 und 27 sowie weitere GoB mehr Anhaltspunkte, ohne dass es immer eindeutige Lösungen gäbe. Mehr Orientierung bieten dabei die IFRS, die mit IFRS 3 und 10 die Sachverhalte deutlich beschreiben. Allerdings gibt es nach IFRS im Gegensatz zum HGB keine Quotenkonsolidierung (mehr). Bei der Schuldenkonsolidierung sind die Regelungen im Vergleich zur Kapitalkonsolidierung dagegen eindeutiger: Hier stellt sich in der Praxis eher die Herausforderung der sauberen buchhalterischen Erfassung der zu konsolidierenden Größen im Konzern und der oftmals deutlich höheren Anzahl an konsolidierungsnötigen Vorgängen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§§ 300, 301, 303, 306, 307, 309, 310 HGB, DRS 23, DRS 27, IFRS 3, IFRS 10.

1 Grundsachverhalte

 

Rz. 1

Entsprechend den gesetzlichen Regelungen des HGB, sowie der Regeln nach IFRS liegt dem Konzernabschluss ein Stufenkonzept zugrunde, das eine Abstufung der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen nach dem Grad der Einflussnahme des Mutterunternehmens auf das jeweilige Unternehmen vornimmt und zu entsprechend unterschiedlichen Methoden der Einbeziehung führt.[1] Dabei gilt die Bewertung nach der Anschaffungskostenmethode (HGB) für die Beteiligung an verbundenen Unternehmen gem. § 271 Abs. 1 HGB bzw. die Bewertung erfolgsneutral/erfolgswirksam z...

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