Für die Steuerpflicht sind 2 Kriterien entscheidend: die Kirchenmitgliedschaft und der Wohnsitz.

Beim Wohnsitzwechsel im Umzugsjahr ist der Hebesatz der Religionsgemeinschaft anzuwenden, in deren Bereich die Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt durchgeführt wurde. Nur bei unterschiedlichem Hebesatz im Umzugsjahr wird die KiSt entsprechend der Dauer des Wohnsitzes in den jeweiligen Bundesländern gezwölftelt.

Die Kirchenmitgliedschaft[1] wird durch Aufnahme ­begründet und endet mit dem Ende der Kirchenzugehörigkeit. Voraussetzung für die Begründung der Kirchenmitgliedschaft ist in der evangelischen und römisch-katholischen Kirche die Taufe.

Mitglieder einer evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft im Ausland erwerben die Kirchenmitgliedschaft durch Erklärung gegenüber der staatlichen Meldebehörde.[2]

Gibt ein Kirchenmitglied nur vorübergehend seinen Wohnsitz im Inland auf, bleibt die Kirchenmitgliedschaft bestehen. Für die Zeit des vorübergehenden Auslandsaufenthalts ruht die Kirchensteuerpflicht gegenüber seiner bisherigen Landeskirche. Bei Rückkehr ins Inland setzen sich die Mitgliedschaft und somit auch die Kirchensteuerpflicht wieder fort. Die Kirchensteuer ist in beiden Fällen entsprechend zu zwölfteln.

Ausländer, die in der Bundesrepublik ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind kirchensteuerpflichtig, wenn sie der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören. Dabei ist es unerheblich, ob in ihrem Heimatland Kirchensteuer erhoben wird oder nicht. Die Staatsangehörigkeit spielt für die Frage der Kirchensteuerpflicht keine Rolle.

Umgekehrt sind beschränkt steuerpflichtige Personen[3] nicht kirchensteuerpflichtig, da sie im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Deutsche Auslandsbeamte sind zwar unbeschränkt steuerpflichtig[4], aber nicht kirchensteuerpflichtig, weil sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Angehörige der Bundeswehr gehören zur Landeskirche bzw. Diözese und zur Wohnsitzkirchengemeinde. Sie sind damit kirchensteuerpflichtig.

Die Steuerpflicht beginnt

  • beim Zuzug von Kirchenangehörigen mit dem Beginn des auf den Tag nach der Wohnsitznahme folgenden Monats;
  • beim Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit Beginn des auf den Übertritt folgenden Monats.

Die Steuerpflicht endet

  • durch Tod des Kirchenmitglieds mit Ablauf des Sterbemonats;
  • durch Wohnsitzwechsel mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz im Gebiet der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft aufgegeben wurde;
  • durch Kirchenaustritt mit unterschiedlichen Zeitpunkten, die im Einzelnen in den Kirchensteuergesetzen der Länder bestimmt sind.

Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres

Beginnt oder endet die Steuerpflicht bei der KiSt während des Kalenderjahres, z. B. durch Kirchenaustritt, wird für jeden Monat der Kirchensteuerpflicht 1/12 des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Besteht die Steuerpflicht bei der Maßstabsteuer auch nicht während des ganzen Kalenderjahres und ist die Zeitdauer der Kirchensteuerpflicht mit der Maßstabsteuerpflicht identisch, z. B. bei Tod des Kirchenmitglieds, unterbleibt eine Aufteilung.

 
Praxis-Beispiel

Kirchensteuerberechnung bei unterjähriger Beendigung der Kirchensteuerpflicht

 
Kirchensteuerpflichtiger in Baden-Württemberg; unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vom 1.1. bis 31.12.  
  Kirchenaustritt am 3.5.  
  Ende der Kirchensteuerpflicht laut KiStG 31.5.  
  Maßstabsteuer für die Zeit vom 1.1. bis 31.12. 2.400 EUR
  KiSt: 8 % aus 2.400 = 192 EUR;  
  davon 5/12 = 80 EUR
Kirchensteuerpflichtiger in Baden-Württemberg; Wegzug in das Ausland,  
  Maßstabsteuer für die Zeit vom 1.1. bis 3.5. 2.400 EUR
  KiSt: 8 % aus 2.400 EUR = 192 EUR
  Eine besondere Aufteilung entfällt.  

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