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Kirchensteuer in der Arbeitnehmerveranlagung / 1.1 Voraussetzungen

Dipl.-Finanzwirt (FH) Sandra Neubronner
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Für die Steuerpflicht sind 2 Kriterien entscheidend: die Kirchenmitgliedschaft und der Wohnsitz.

Beim Wohnsitzwechsel im Umzugsjahr ist der Hebesatz der Religionsgemeinschaft anzuwenden, in deren Bereich die Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt durchgeführt wurde. Nur bei unterschiedlichem Hebesatz im Umzugsjahr wird die KiSt entsprechend der Dauer des Wohnsitzes in den jeweiligen Bundesländern gezwölftelt.

Die Kirchenmitgliedschaft[1] wird durch Aufnahme ­begründet und endet mit dem Ende der Kirchenzugehörigkeit. Voraussetzung für die Begründung der Kirchenmitgliedschaft ist in der evangelischen und römisch-katholischen Kirche die Taufe.

Mitglieder einer evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft im Ausland erwerben die Kirchenmitgliedschaft durch Erklärung gegenüber der staatlichen Meldebehörde.[2]

Gibt ein Kirchenmitglied nur vorübergehend seinen Wohnsitz im Inland auf, bleibt die Kirchenmitgliedschaft bestehen. Für die Zeit des vorübergehenden Auslandsaufenthalts ruht die Kirchensteuerpflicht gegenüber seiner bisherigen Landeskirche. Bei Rückkehr ins Inland setzen sich die Mitgliedschaft und somit auch die Kirchensteuerpflicht wieder fort. Die Kirchensteuer ist in beiden Fällen entsprechend zu zwölfteln.

Ausländer, die in der Bundesrepublik ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind kirchensteuerpflichtig, wenn sie der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören. Dabei ist es unerheblich, ob in ihrem Heimatland Kirchensteuer erhoben wird oder nicht. Die Staatsangehörigkeit spielt für die Frage der Kirchensteuerpflicht keine Rolle.

Umgekehrt sind beschränkt steuerpflichtige Personen[3] nicht kirchensteuerpflichtig, da sie im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Deutsche Auslandsbeamte sind zwar unbeschränkt steuerpflichtig[...

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