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Kapitalvermögen / 3 Einkünfte ab 2009

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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3.1 Laufende Einnahmen

Zu den laufenden Kapitalerträgen gehören insbesondere:

  • Gewinnausschüttungen aus Körperschaften, z. B. Dividenden;
  • ab 2018: Investmenterträge i. S. d. InvStG, d. h. Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Veräußerungsgewinne (bis 2017 wurden die laufenden Erträge – ausgeschüttete/ausschüttungsgleiche Erträge – sowie der Zwischengewinn nach der bis dahin geltenden Fassung des InvStG angesetzt).
  • Erträge als stiller Gesellschafter bzw. aus partiarischen Darlehen;
  • Erträge aus Kapitallebensversicherungen (Erlebensfallleistungen);
  • sonstige Kapitalerträge, z. B. Zinsen;
  • Stillhalterprämien.

3.2 Veräußerungserträge

Ab 2009 unterliegt der Verkauf aller Kapitalforderungen der Einkommensteuer[1], wobei für die meisten der bis zum 31.12.2008 erworbenen Kapitalanlagen ein Bestandsschutz gilt. Werden "Bestandsschutzpapiere" veräußert, ist dies nach Ablauf der Jahresfrist des § 23 EStG steuerfrei.

Ab 2009 sind insbesondere folgende Geschäfte steuerpflichtig:

  • Verkauf von Aktien und anderen Anteilen an Körperschaften (bei Erwerb ab 2009; entsprechendes gilt für den Verkauf von Investmentanteilen bis 2017 nach der früheren Fassung des § 8 Abs. 5 InvStG);
  • Verkauf von Zins- und Dividendenscheinen (ohne die Wertpapiere);
  • Termingeschäfte (bei Begründung ab 2009);
  • Verkauf/Auflösung einer stillen Gesellschaft bzw. eines partiarischen Darlehens (bei Begründung ab 2009);
  • Verkauf von steuerpflichtigen Kapitallebensversicherungen;
  • Verkauf sonstiger Kapitalforderungen (besondere Anwendungsrege­lungen).[2]
[1] § 20 Abs. 2 EStG.
[2] Vgl. § 52 Abs. 28 Sätze 11-17 EStG.

3.3 Sonstige Erträge

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1, 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.[1] Hierzu gehören z. B. Sachdividenden oder Entgelte von dritter Seite.

[1] § 20 Abs. 3 EStG.

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