Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner
Spenden sind i. d. R. nur bei den Kapitalgesellschaften unmittelbar als Betriebsausgabe abzugsfähig. Einzelunternehmer und (Personen-)Gesellschafter können sie wie private Spenden als Sonderausgaben abziehen.
| Arbeitsschritte |
erledigt |
| Prüfen Sie, ob zu allen verbuchten Spenden entsprechende (digitalen) Spendenquittungen mit Erfüllung der formalen Anforderungen vorliegen. In bestimmten Fällen (Spenden-Sonderkonten, geringe Beträge) reicht ein vereinfachter Zuwendungsnachweis aus. |
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| Suchen Sie die Originale der Spendenbescheinigungen heraus, um sie im Bedarfsfall vorweisen zu können. |
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| Liegen Sachspenden vor, ist der Wert der Spende durch Marktpreisermittlung, Kostenkalkulation oder Schätzung zu ermitteln? Eine entsprechende Dokumentation ist zu den Unterlagen zu nehmen. |
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| Sind die Spenden auf den korrekten Aufwandskonten (SKR03: Kto. 2380 ff.; SKR04: Kto. 6390 ff.) gebucht? |
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| Steht der "Spende" eine Gegenleistung gegenüber (z. B. ein Werbevertrag mit einem Sportverein), liegt keine Spende, sondern eine Betriebsausgabe (Sponsoring) vor. Buchen Sie dann entsprechend um. |
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Tab. 5: Arbeitsschritte beim Abstimmen der Spenden
Der Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass er eine steuerbegünstigte Körperschaft ist und die Zuwendung nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
Als Nachweis gilt in besonderen Fällen auch der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts bei Einzahlungen auf ein Sonderkonto für Katastrophenfälle oder Spenden bis zu 300 EUR an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (vereinfachter Zuwendungsnachweis).
Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke sind bis zu einer Höhe von insgesamt 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der Umsätze und der Löhne und Gehälter abzugs...