Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
Der Unternehmer macht die Vorsteuer geltend, sobald er eine Leistung für sein Unternehmen erhalten hat und im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist.
Der Unternehmer zieht die Vorsteuer immer in dem Voranmeldungszeitraum ab, in dem er die ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat. Es kommt nicht darauf an, wann er die Rechnung bezahlt. Bei Voraus- und Anzahlungen darf die Vorsteuer erst geltend gemacht werden, nachdem die Zahlung erfolgt ist. Erhält der Unternehmer eine Rechnung von einem Ist-Versteuerer, kann er ab 2028 die Vorsteuer erst geltend machen, wenn bzw. soweit er die Rechnung bezahlt hat. Der Unternehmer, der nach dem Ist-Prinzip versteuert, muss dann in seiner Rechnung vermerken, dass er Ist-Versteuerer ist, damit der Rechnungsempfänger Kenntnis davon hat.
Beim Jahresabschluss sollte der Vorsteuerabzug so zeitnah wie möglich erfasst und dem richtigen Jahr zugeordnet werden, auch wenn der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs nicht mit dem Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs übereinstimmt.