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Investmentfonds / 3.4 Besteuerung im Betriebsvermögen

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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3.4.1 Ausgeschüttete/ausschüttungsgleiche Erträge

Wurden die Erträge des Geschäftsjahres ausgeschüttet, mussten die Einnahmen bilanziell mit dem Ausschüttungsbeschluss erfasst werden. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG war der Zufluss maßgebend. Wurden die Erträge demgegenüber thesauriert, galten die ausschüttungsgleichen Erträge bei allen Anlegertypen zum Geschäftsjahresende als zugeflossen (fiktiver Zufluss). Während die Ausschüttung sowohl handels- als auch steuerbilanziell zu erfassen war, wurde die Thesaurierung mangels Zufluss handelsbilanziell nicht ausgewiesen. Dieser Ausweis erfolgte lediglich in der Steuerbilanz.

Grundzüge zur bilanziellen Erfassung:

 
Sachverhalt bilanzielle Erfassung
Geldeingang Ertrag
einbehaltene inländische Steuern Steueraufwand (außerbilanzielle Korrektur, § 10 Nr. 2 KStG, § 12 Nr. 1 EStG)
auf Fondsebene gezahlte ausländische Quellensteuer Steueraufwand (außerbilanzielle Korrektur,§ 10 Nr. 2 KStG, § 12 Nr. 1 EStG)
ausschüttungsgleiche Erträge (Nettothesaurierung) aktiver Ausgleichsposten[1] (Auflösung bei Ausschüttung dieser Erträge spätestens bei Verkauf/Rückgabe)
nicht abzugsfähige Werbungskosten (für Fonds-Geschäftsjahre die bis zum 31.12.2013 beginnen[2]). aktiver Ausgleichsposten[3] (erfolgswirksame Auflösung bei Verkauf/Rückgabe)

Die nach § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Teile der ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträge waren außerbilanziell zu korrigieren. Auch im Betriebsvermögen waren die für den Privatanleger dargestellten Punkte zu ausländischen thesaurierenden Fonds entsprechend anzuwenden. Zur Teilwertabschreibung auf Anteile an Aktieninvestmentfonds vgl. BMF-Schreiben v. 2.9.2016.[4]

[1] BMF, Schreiben v. 18.8.2009, IV C 1 – S 1980 – 1/08/10019, BStBl 2009 I S. 931, Rz. 29.
[2] § 3 Abs. 3, § 22 InvStG 2004.
[3] BMF, Schreiben v. 18.8.2009, IV C 1 ...

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