Vorbemerkung:
Das DBA Großbritannien n. F. enthält in Art. 32 Abs. 5 eine umfassende Meistbegünstigungsklausel, wobei sich Rentner, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen DBA (1.1.2011) bereits Altersversorgungsbezüge beziehen, auf Dauer für die Zukunft zur Anwendung der Alt- oder Neuregelung entscheiden können.
Beachte: Daher ist in allen Fällen vorab zu prüfen, ob und in welcher Weise die Option ausgeübt wurde.
7.4.1 Rechtslage nach dem DBA a. F. (bis VZ 2010 in Optionsfällen uneingeschränkt)
Private Ruhegehälter und Renten, die aus Quellen innerhalb Großbritanniens stammen und von einer in Deutschland ansässigen und steuerpflichtigen Person bezogen werden, sind nur in Deutschland zu besteuern.
Der Begriff "Rente" ist in Art. X Abs. 3 DBA-Großbritannien definiert. Der Rentenbegriff entspricht im Wesentlichen dem Rentenbegriff des § 22 EStG. Es wird vorausgesetzt, dass eine Verpflichtung (= Rentenstammrecht) vorliegt, die dem Berechtigten entweder für eine bestimmte Zeit (Fall der Zeitrente) oder für eine vom Leben einer Person abhängige Zeit (Fall der Leibrente) eingeräumt ist. Ein Unterschied besteht jedoch darin, dass das DBA-Großbritannien fordert, dass die Rentenzahlung als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen erfolgt. Unentgeltlich oder teilentgeltlich erworbene Renten(stammrechte) fallen damit nicht unter Art. X DBA-Großbritannien. Der Anwendungsbereich erstreckt sich daher vorrangig auf den Fall der Kaufpreisrente (Veräußerungsrente) oder der Rente aus Versicherungsverträgen. Bei betrieblichen Versorgungsrenten und bei privaten Versorgungsrenten liegt hingegen die Vollentgeltlichkeit nicht vor. Praktische Bedeutung kommt dieser Unterscheidung jedoch nicht zu, da in diesen Fällen der Auffangartikel für die im DBA-Großbritannien nicht besonders behandelten Einkünfte greift, nach dem das Besteuerun...